Rn 4

Die Vollstreckungskosten können zusammen mit dem Hauptsachetitel beigetrieben werden. Es bedarf insoweit grds keines gesonderten Festsetzungsbeschlusses. Die Beitreibung von Vollstreckungskosten ist sogar dann noch möglich, wenn der Hauptsachetitel erledigt ist. Die Zwangsvollstreckung kann dann wegen der Kosten fortgesetzt werden. Nicht beigetrieben werden können dagegen Zwangsvollstreckungskosten, die durch die Vorbereitung eines Vollstreckungsauftrages entstanden sind, wenn es nicht mehr zur Vollstreckung gekommen ist. Insoweit bleibt nur die Möglichkeit der Festsetzung nach Abs 2.

 

Beispiel:

Der Beklagte war zur Herausgabe eines Pkw verurteilt worden. Er hat diesen Pkw schließlich herausgegeben. Zuvor hatte der Gläubiger jedoch

a) die Zwangsvollstreckung angedroht,
b) den Gerichtvollzieher mit einer Herausgabevollstreckung beauftragt, die zunächst erfolglos war.

Im Fall a) kommt eine isolierte Beitreibung der Kosten nicht in Betracht, weil es nicht zu einer Vollstreckungsmaßnahme gekommen ist. Vorbereitungskosten können nicht isoliert beigetrieben werden. Insoweit ist eine Festsetzung nach Abs 2 erforderlich.

Im Fall b) kann der Gläubiger die angefallenen Vollstreckungskosten jetzt noch isoliert im Zusammenhang mit dem Hauptsachetitel, der zwar erledigt ist, beitreiben.

Zinsen aus Vollstreckungskosten können dagegen nicht ohne weiteres zusammen mit dem Hauptsachetitel vollstreckt werden. Zinsen aus Vollstreckungskosten sind nur beitreibbar, wenn ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist.

Wird ein Vollstreckungstitel im Nachhinein reduziert, so bleiben die Kosten einer vorherigen Zwangsvollstreckung grds notwendig, und zwar in dem Umfang, in dem der ursprüngliche Titel aufrechterhalten worden ist. Es ist dann zu fragen, welche Kosten angefallen wären, wenn sich der Gläubiger auf die Vollstreckung des letztlich bestehen gebliebenen Betrages oder Gegenstandes beschränkt hätte (BGH AGS 10, 253 = JurBüro 10, 319 = NJW-RR 10, 1005; JurBüro 14, 606 = AGS 14, 540). Es wird hier also nicht gequotelt. Das gilt insb für die Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten:

 

Beispiel:

Der Gläubiger vollstreckt aus einem vorläufig vollstreckbaren Urt wegen einer Forderung iHv 15.000 EUR. Das Urt wird vom Berufungsgericht später dahingehend abgeändert, dass lediglich 10.000 EUR zu zahlen sind.

Durch die Vollstreckung sind Anwaltskosten angefallen iHv

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr 3309 VV RVG (Wert: 15.000 EUR)   195,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 215,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr 7008 VV RVG   40,85 EUR
  Gesamt   255,85 EUR

Diese Kosten sind jetzt nicht etwa zu 2/3 zu erstatten, sondern insoweit, als sie aus der berechtigten Forderung, also aus einem Wert von 10.000 angefallen wären, also iHv

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr 3309 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)   167,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 187,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr 7008 VV RVG   35,61 EUR
  Gesamt   223,01 EUR

Zur Beitreibung der Vollstreckungskosten ist es erforderlich, dass die Kosten glaubhaft gemacht werden. Dies bereitet bei den Kosten der laufenden Vollstreckung keine Probleme. Die Glaubhaftmachung muss sich auf Entstehen, Höhe und Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungskosten erstrecken; für einen Rechtsanwalt erwachsene Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt dessen Versicherung, dass diese Auslagen entstanden sind; was sich von selbst versteht, also die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten, die am selben Gericht entstanden sind, braucht im Übrigen nicht durch Vorlage von Belegen oder in anderer Form glaubhaft gemacht zu werden (LG Verden JurBüro 17, 47). Kosten vorangegangener Vollstreckungen sind durch Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen; hierbei reicht u.U. die Bezugnahme auf dem Gericht sofort verfügbarer Akten aus, wobei hierzu Gerichtsvollzieherakten nicht zu zählen sind (LG Verden JurBüro 17, 47). Das Vollstreckungsorgan prüft dann, ob es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt und ob sie notwendig waren.

Sind Kosten vorangegangener Vollstreckungsversuche bereits festgesetzt, dann ist dem Vollstreckungsorgan die Kompetenz zur Prüfung, ob diese Kosten notwendig waren, entzogen. Das Vollstreckungsorgan ist an den Kostenfestsetzungsbeschluss gebunden. Umgekehrt darf ein Vollstreckungsorgan solche Vollstreckungskosten, die in einem Kostenfestsetzungsverfahren bestandskräftig abgesetzt worden sind, nicht mehr mit beitreiben.

Soweit das Vollstreckungsorgan die Betreibung der geltend gemachten Vollstreckungskosten ablehnt, sind die allgemeinen Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung gegeben.

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