Gesetzestext
(1) 1Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. 2Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. 3Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. 2Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 813b, 829, 850k, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
Kosten der Zwangsvollstreckung.
(1) 1Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. 2Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. 3Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. 2Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
A. Allgemeines.
Rn 1
§ 788 regelt die Kosten der Zwangsvollstreckung.
In Abs 1 wird zunächst der Grundsatz der Erstattungspflicht aufgestellt. Danach sind die Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu zahlen, soweit sie notwendig waren, wobei hinsichtlich der Notwendigkeit auf § 91 Bezug genommen wird. Insoweit ist auch § 91 II 3 anzuwenden. Der Anwalt kann auch in eigener Sache Erstattung seiner Vollstreckungskosten verlangen (LG Darmstadt, Beschl. v. 14.2.2017 – 5 T 622/16).
Die Kosten der Zwangsvollstreckung müssen nicht – wie die Kosten des Rechtsstreits – gesondert festgesetzt und tituliert werden; sie können vielmehr zusammen mit dem Hauptsachetitel beigetrieben werden. Unabhängig davon können die Kosten der Zwangsvollstreckung auch gesondert festgesetzt werden (Abs 2). Die Festsetzung erfolgt dann nach Abs 2 iVm §§ 103 ff durch das Vollstreckungsgericht. Die Festsetzung ist dann erforderlich, wenn eine Beitreibung zusammen mit dem Hauptsachetitel ausscheidet, etwa wenn lediglich Vorbereitungskosten geltend gemacht werden oder wenn der Gläubiger eine Verzinsung seiner Kosten erreichen will. Die Festsetzung bietet sich auch dann an, wenn die Notwendigkeit strittig ist. Zudem unterbricht die Titulierung den Ablauf der Verjährung.
In Abs 3 ist ein Erstattungsanspruch des Schuldners geregelt. Wird der Vollstreckungstitel aufgehoben, sind die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zu ersetzen (Abs 3).
Darüber hinaus regelt Abs 4 die Möglichkeit einer Kostenentscheidung in bestimmten Zwangsvollstreckungsverfahren, so dass dort also dann abw von dem Grundsatz des Abs 1 S 1 nicht der Schuldner, sondern der Gläubiger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
B. Kostenpflicht des Schuldners.
Rn 2
Grundsätzlich hat der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen, vorausgesetzt, sie waren notwendig. Eine eventuelle Kostenquotierung in dem zugrunde liegenden Titel gilt nicht für die Kosten der Zwangsvollstreckung. Eine Kostenentscheidung im zugrundeliegenden Vollstreckungstitel (Urt, Vergleich oder Beschl) ist insoweit für die Kosten der Zwangsvollstreckung unbeachtlich.
Hinsichtlich der Notwendigkeit verweist das Gesetz in Abs 1 S 1 auf § 91, so dass die dortigen Grundsätze auch auf § 788 zu übertragen sind. So ist insb die Hinzuziehung eines Anwalts iRd Zwangsvollstreckung notwendig (§ 91 II). Anwaltsk...