Rn 7

Hat der Rechtsanwalt erfolglos die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund (§ 48 II BRAO) beantragt, kann er die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angreifen (Abs 3 S 2). Dies gilt auch im Anwendungsbereich von § 121 (Karlsr OLGR 99, 62, 63; Naumbg Beschl v 6.4.05 – 8 WF 19/05). Ein wichtiger Grund ist die Weigerung der Partei, einen Anwaltsvertrag abzuschließen, die Prozessvollmacht zu erteilen, den Vorschuss zu zahlen (nicht aber bloße Diskussionen über die Höhe, BFH Beschl v 9.3.16 – IV S 2/16, Rz 14)oder eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses (BGH NJW-RR 92, 189). Ausreichend gewichtig ist jeder Grund, der einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Vertretung entgegensteht ohne Rücksicht darauf, wann der Grund entstanden ist. Ein wichtiger Grund für die Aufhebung ist auch die Forderung der Partei, der Anwalt müsse eine ihren Vorstellungen entsprechende Rechtsmittelbegründung einreichen (BGH Beschl v 10.8.98 – VI ZR 174/97 Rz 4; Bschl v 16.9.16 – V ZR 292/14 Rz 4; BFH Beschl v 9.3.16 – IV S 2/16 Rz 10). Gibt der Vorsitzende dem Antrag statt, steht der Partei kein Rechtsmittel zu (Karlsr OLGR 01, 143). Ob die Partei sofortige Beschwerde einlegen kann, wenn der Antrag des Rechtsanwalts zurückgewiesen wurde, ist streitig (dafür Ddorf OLGR 95, 249; Zö/Althammer § 78c Rz 9; dagegen Frankf NJW-RR 89, 569, 570; St/J/Jacoby § 78c Rz 42; Musielak/Voit/Weth § 78c Rz 8). Sie kann auch selbst die Aufhebung der Entscheidung beantragen, weil ihr kein Anwalt gegen ihren Willen aufgezwungen werden darf, muss dazu aber einen wichtigen Grund darlegen (Köln FamRZ 92, 966, 967 zu § 121). Wird dem Antrag der Partei gegen den Willen des Anwalts stattgegeben, steht dem Rechtsanwalt entsprechend III 2 ein Beschwerderecht zu (hM Naumbg OLGR 05, 644; Brandbg FamRZ 04, 213; Zö/Althammer § 78c Rz 9; B/L/H/A/G/Weber § 78c Rz 13; Köln OLGR 95, 247 für das PKH-Verfahren; aA Musielak/Voit/Weth § 78c Rz 8). Lehnt der Vorsitzende den Antrag der Partei ab, steht ihr ein Beschwerderecht zu (Köln FamRZ 92, 966, 967; St/J/Jacoby § 78c Rz 31; MüKoZPO/Toussaint § 78c Rz 10). Da die Partei in diesen Fällen das Vertrauensverhältnis durch sachlich nicht gerechtfertigtes mutwilliges Verhalten zerstört hat, kommt die Beiordnung eines anderen Anwalts nicht mehr in Betracht (BGH Beschl v 10.8.98 – VI ZR 174/97 Rz 5; BSG Beschl v 3.11.09 – B 13 R 23/09 B Rz 6).

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