Rn 8

Die Voraussetzungen der Vertretungsbefugnis sind vom Gericht vAw zu prüfen. Eine besondere Form des Nachweises ist nicht vorgeschrieben, es gilt der Freibeweis (Zö/Althammer § 79 Rz 11). Diese Beweiserleichterung ist aber beschränkt auf die Frage, ob der Handelnde nach Abs 2 S 2 Nr 1–4 grds zur Vertretung befugt ist. Der Nachweis der zusätzlich erforderlichen Vollmacht erfolgt nach den allgemeinen Regeln (§ 80 Rn 11 f). Ist die handelnde Person nicht zur Vertretung befugt oder verbleiben Zweifel, ist sie durch unanfechtbaren Beschl zurückzuweisen (Abs 3 S 1), der bekanntgegeben aber nicht zugestellt werden muss (§ 329 II 1). Eine Zustellung schadet aber nicht. Wegen der Unanfechtbarkeit bedarf es eigentlich keiner Begründung, die aber wegen der Möglichkeit einer auf die Verletzung von Art 103 GG gestützten Verfassungsbeschwerde zu empfehlen ist. Mit der Wirksamkeit des Beschlusses verliert der Vertreter seine Handlungsbefugnisse. Die bis zur Wirksamkeit der Zurückweisung von dem Vertreter oder ggü ihm vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben wirksam, der Beschl entfaltet keine Rückwirkung (Abs 3 S 2; BGH MDR 10, 958 [BGH 15.04.2010 - V ZB 122/09]).

 

Rn 9

Ist die Vertretungsbefugnis gegeben und scheidet deshalb eine Zurückweisung nach Abs 3 S 1 aus, kann das Gericht Vertretern nach Abs 2 S 1–3 durch unanfechtbaren Beschl die weitere Vertretung insgesamt und nicht nur den weiteren Vortrag untersagen, wenn sie zu einer sachgerechten Darstellung nicht fähig sind (Abs 3 S 3). Diese Unfähigkeit darf nicht nur bloß kurzfristig bestehen (Erschöpfung) und muss eine gewisse Erheblichkeit erreichen (zB Angetrunkenheit; ungenügende Selbstbeherrschung; mangelnde Erfassung des Sachverhalts; Unklarheit des Denkens und des Ausdrucks usw; B/L/H/A/G/Weber § 79 Rz 28). Mit der Wirksamkeit des Beschlusses verliert der Vertreter seine Postulationsfähigkeit. Da eine fehlerhafte Untersagung als Verfahrensmangel im Rechtsmittelzug inzident überprüfbar sein soll (Zö/Althammer § 79 Rz 11), ist trotz der Unanfechtbarkeit eine Begründung zu empfehlen. Außerdem können Maßnahmen nach §§ 177, 178 GVG ergriffen werden.

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