Rn 6

Zur Vertretung berechtigt sind nur die nach § 10 I Nr 1 RDG registrierten natürlichen oder juristischen Personen, die Inkassodienstleistungen nach § 2 II RDG erbringen. Die Befugnis gilt nicht für Handlungen in einem streitigen Verfahren und für solche, die ein streitiges Verfahren einleiten. Eine Vertretung ist deshalb im Mahnverfahren nur bis zur Abgabe an das Gericht (§ 695) möglich. Nach der Auffassung des Gesetzgebers soll durch den Wortlaut der Norm die Stellung des Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach dem Widerspruch (§ 696 I 1) erfasst sein (BTDrs 16/6634, 55; Zö/Althammer § 79 Rz 9), obwohl es sich eigentlich um einen ausgeschlossenen Antrag auf Einleitung eines streitigen Verfahrens handelt. Eine Vertretung ist weiter zulässig im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme der streitigen Verfahren wie zB der Vollstreckungserinnerung (Zö/Althammer § 79 Rz 9; LG Arnsberg Beschl v 18.10.19 – 5 T 223/19 Rz 4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?