Rn 5

Es muss eine Entscheidung vorliegen, die im Vollstreckungsverfahren ergangen ist. Das Vollstreckungsverfahren muss bereits begonnen haben. Das Verfahren der Erteilung der Vollstreckungsklausel gehört noch nicht zu den Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 3). Auch Entscheidungen über eine Räumungsfrist nach § 721 oder § 794a erfolgen noch nicht im Vollstreckungsverfahren (München NJW-RR 93, 1235; Frankf NJW-RR 94, 715, 716; Köln ZMR 95, 30). Wird das Vollstreckungsverfahren während des Beschwerdeverfahrens beendet, fehlt für die Fortsetzung das Rechtsschutzbedürfnis; war das Vollstreckungsverfahren bereits vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens beendet, erweist sich die sofortige Beschwerde als von Anfang an unzulässig. Im Fall gewichtiger Grundrechtseingriffe gebietet es die Rechtsschutzgarantie des Art 19 IV 1 GG, die Berechtigung des Eingriffs allerdings auch dann gerichtlich klären zu lassen, wenn der Eingriff nicht mehr fortwirkt (§ 766 Rn 19). Entscheidungen, welche die Durchsuchung oder die Vollstreckung zur Nachtzeit betreffen, sind nach hM mit der sofortigen Beschwerde gem § 793 angreifbar, obwohl diese noch vor der eigentlichen Vollstreckung liegen (St/J/Münzberg Rz 1).

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