Rn 44
Vor dem 1.1.99 errichtete Urkunden können nur die Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder zur Leistung einer bestimmten Quantität vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand haben. Nach dem 1.1.99, Datum des Inkrafttretens der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle (BGBl I 97, 3040), kann jeder einer vergleichsweisen Regelung zugängliche Anspruch Gegenstand einer vollstreckbaren Urkunde sein, somit jeder Anspruch, der dem Verfügungsrecht des Schuldners unterliegt (vgl Rn 13). Auch ein öffentlich-rechtlicher Anspruch kann Gegenstand einer vollstreckbaren Urkunde nach § 794 I Nr 5 sein (BGH NJW-RR 06, 645, 646 [BGH 20.10.2005 - I ZB 3/05]). Ausgenommen sind Ansprüche, welche auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen. Ansprüche aus unvollkommenen Verbindlichkeiten wie Spiel oder Wette können nicht zum Gegenstand vollstreckbarer Urkunden gemacht werden (Musielak/Voit/Lackmann Rz 33).
Rn 45
Ein geschuldeter Geldbetrag muss entweder bestimmt angegeben sein oder sich aus für die Vollstreckungsorgane allg zugänglichen Quellen bestimmen lassen; es genügt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insb aus dem BGBl oder dem GB ersichtlicher Umstände, möglich ist. Als ausreichend wird es angesehen, wenn sich die Höhe des Anspruchs aus einer Wertsicherungsklausel ergibt, die auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex abstellt (BGHZ 22, 54, 56; NJW-RR 05, 366). Eine 1973 von einem Notar aufgenommene Urkunde, in der sich der Schuldner verpflichtet hat, an den Gläubiger Unterhalt in Höhe der Bruttobezüge eines ledigen Regierungsrates der Besoldungsgruppe A letzte Dienstaltersstufe (14) der Saarländischen Besoldungsordnung zuzüglich Ortszuschlag I b, Stufe 1 zu bezahlen, genügt dann nicht mehr den Bestimmtheitsanforderungen in der bis zum 31.12.98 geltenden Fassung, wenn die zum Zeitpunkt der Klauselerteilung geltende Besoldungsordnung keinen Ortszuschlag mehr enthält (BGH NJW-RR 10, 1365, 1366 [BGH 11.02.2010 - VII ZB 102/08]). Dem Bestimmtheitsgebot genügt es, wenn der Zinsbeginn ›ab Grundbucheintragung‹ angegeben wird (BGH WM 81, 189, 191; NJW-RR 00, 1358, 1359 [BGH 28.03.2000 - XI ZR 184/99]). Nicht ausreichend ist dagegen die Unterwerfung wegen Zinsen, wenn sich der Zinsbeginn nicht aus der Urkunde ergibt, sondern sich erst mit Hilfe außerhalb der Urkunde liegender Umstände ermitteln lässt (Ddorf NJW-RR 88, 698, 699; BayObLG NJW-RR 96, 38, 39). Die Bezugnahme auf eine andere Urkunde genügt nur, wenn sie dem Vollstreckungstitel beigefügt ist (München 20 U 5075/11 v 11.4.12). Die Klausel, mit der sich der Erwerber einer Eigentumswohnung wegen ›etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen‹ der Zwangsvollstreckung unterwirft, erfüllt das Bestimmtheitsgebot nicht (BGH WM 12, 1965, 1966 [BGH 05.09.2012 - VII ZB 55/11]); ebenso wenig genügt es den Bestimmtheitsanforderungen, wenn sich der Schuldner verpflichtet, bei Verkauf eines übernommenen Anwesens dem Übergeber 1/4 des Verkaufserlöses zu zahlen und sich deshalb der Vollstreckung unterwirft (München 20 U 5075/11 v 11.4.12). Eine Urkunde ist ausreichend bestimmt, wenn der Schuldner ohne Rücksicht auf die zur Zeit der Urkundenerrichtung noch nicht festsehende Höhe der Verbindlichkeit zum Zweck der Zwangsvollstreckung eine bestimmte, wenn auch nur von ihm geschätzte Summe in die Urkunde aufnehmen lässt.
Rn 46
Der in der Unterwerfungserklärung für vollstreckbar erklärte Anspruch kann von vornherein weiter gefasst werden als die zugrunde gelegte materielle Forderung. Es ist Sache des Vollstreckungsschuldners im Weg der Vollstreckungsgegenklage den Einklang zwischen vollstreckbar gestellter und materieller Forderung wieder herzustellen (BGH NJW 96, 2165, 2166). Dies gilt auch dann, wenn der Entstehungszeitpunkt des zu vollstreckenden Anspruchs und der Zeitpunkt, auf den die Erklärung abstellt, auseinanderfallen (so für eine Unterlassungserklärung BGH NJW 00, 951, 952 [BGH 26.11.1999 - V ZR 251/98]). Maßgeblich für die Beurteilung ausreichender Bestimmtheit ist (auch) auf den Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel abzustellen (BGH NJW-RR 10, 1365 [BGH 11.02.2010 - VII ZB 102/08]).
Rn 47
Ist ein bestimmter Anspruch aus einem konkret bezeichneten Schuldverhältnis in der Urkunde festgelegt, kann auch nur dieser aus der Urkunde vollstreckt werden. Der aus einer vollstreckbaren Urkunde bestehende Titel, in der sich der Schuldner wegen einer Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, deckt nicht ohne weiteres die Vollstreckung eines an die Stelle der ursprünglichen Kaufpreisforderung tretenden Schadensersatzanspruchs (BGH NJW 80, 1050, 1051 [BGH 23.11.1979 - V ZR 123/76]). Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auch auf die Bezeichnung des Schuldners und des Gläubigers.
Rn 48
Gegenstand vollstreckbarer Urkunden können zukünftige, ebenso bedingte Ansprüche sein (BGHZ 88, 62, 65; NJW 80, 1050, 1051).