Rn 53
Die Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr 5 ist eine einseitige Willenserklärung, die auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet ist und nur prozessualen Grundsätzen untersteht (RGZ 146, 308, 312; BGHZ 139, 387, 390; NJW-RR 07, 749, 750). Sie stellt keine für den Gläubiger empfangsbedürftige Willenserklärung dar (BGH NJW-RR 07, 749, 750 [BGH 17.01.2007 - IV ZR 124/06]). Willensmängel der Unterwerfungserklärung führen nicht zur Nichtigkeit; eine Anfechtung scheidet aus (MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 245, 248; Musielak/Voit/Lackmann Rz 39; aA BGH DNotZ 78, 537, 539 [BGH 28.04.1978 - V ZR 107/76]). Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung eines Nichtberechtigten in eigenem Namen wird mit Zustimmung des Berechtigten gem § 185 II BGB wirksam (vgl § 800 Rn 7). Die Zwangsvollstreckung findet aus der Unterwerfungserklärung und nicht aus der notariellen Urkunde statt (BGHZ 73, 157, 160). Ein Darlehensnehmer kann sich dann nicht auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung berufen, wenn er an den Darlehensvertrag gebunden und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet ist; der Darlehensnehmer, welcher sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (BGH WM 05, 1520, 1521, 1522 [BGH 21.06.2005 - XI ZR 88/04]; 10, 28, 30 [BGH 17.11.2009 - XI ZR 36/09]).
Rn 54
Ein Verstoß gg das Konkretisierungsgebot führt zur Nichtigkeit der Unterwerfungserklärung; es fehlt daher an einem wirksamen Vollstreckungstitel; damit ist die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären (BGH NJW 15, 1181 Rz 8, 14 ff). Die Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr 5 erfolgt wegen des zu bezeichnenden Anspruchs. Nach Auffassung des BGH ist mit dem Erfordernis der Bezeichnung des Anspruchs ein Konkretisierungsgebot vorgesehen, welches mit dem Bestimmtheitsgebot nicht gleichzusetzen ist, sondern eine zusätzliche formelle Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel darstellt (BGH NJW-RR 12, 1342, 1343 [BGH 05.09.2012 - VII ZB 55/11]; NJW 15, 1181 Rz 12; ebenso St/J/Münzberg Rz 120; Zö/Geimer Rz 27). Nach aA beschreibt die Formulierung ›des zu bezeichnenden Anspruchs‹ nur das Bestimmtheitserfodernis (vgl nur Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 88; Musielak/Voit/Lackmann Rz 34). Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot nicht vereinbar (BGH NJW 15, 1181 Rz 12, 19). Wird geltend gemacht, die Unterwerfungserklärung sei unwirksam, weil sie unbestimmt bzw unkonkretisiert geblieben sei, handelt es sich nicht nur um eine Frage der prozessualen Ordnungsmäßigkeit der Unterwerfungserklärung, die im Verfahren nach § 732 zu klären ist (so aber wohl BGHZ 185, 133, 139); vielmehr kann die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung als Einwand gg die Bestimmtheit des titulierten Anspruchs mit der Titelgegenklage geltend gemacht werden (BGH NJW 15, 1181 [BGH 19.12.2014 - V ZR 82/13] Rz 7).
Rn 55
Die vorgeschriebene Form der Unterwerfungserklärung ist diejenige der notariellen Beurkundung von Willenserklärungen nach §§ 6 ff BeurkG (BGH WM 09, 2212, 2214 [BGH 29.09.2009 - XI ZR 44/09]). Ist nur ein Teil formgerecht Inhalt der Unterwerfungserklärung geworden, richten sich die Folgen nicht nach § 139 BGB; maßgeblich ist das Beurkundete (MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 187).
Rn 56
Die Regelungen über die AGB sind anwendbar. Die Unterwerfung kann formularmäßig erklärt werden; sie stellt für sich gesehen eine unangemessene Benachteiligung für den Schuldner nicht dar; sie ist vielmehr ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Auch ein Verstoß gegen § 10 II VerbrKrG aF (§ 496 II BGB) ist in der persönlichen Unterwerfungserklärung nicht zu sehen (BGHZ 158, 1, 7, 8; NJW 05, 1576, 1578). Als allein auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung lässt die Vollstreckungsunterwerfung die Beweislastverteilung unberührt (BGHZ 147, 203, 209 unter Aufgabe von BGH NJW 81, 2756, 2757; ebenso NJW 02, 138, 139). Der Gläubiger hat die Entstehungsvoraussetzungen seines Anspruchs auch dann zu beweisen, wenn sich der Schuldner wegen dieses Anspruchs in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat; damit greift der Nichtigkeitsgrund des § 309 Nr 12 BGB nicht ein. Die Unterwerfungserklärung ist auslegungsfähig (St/J/Münzberg Rz 120; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 182). So sind im Fall der Unwirksamkeit eines Darlehens auch Bereicherungsansprüche abgesichert, wenn Grundschuld und persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht nur Darlehensrückzahlungsansprüche, sondern alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche absichern (BGHZ 114, 57, 72; 131, 82, 87).