Rn 57
Ist die beurkundete Verpflichtungserklärung nichtig, bleibt die Unterwerfungserklärung dennoch wirksam, wenn sie nicht selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Der Schuldner kann die Nichtigkeit der Verpflichtungserklärung nur im Weg der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen; § 767 II gilt nicht (§ 797 IV; vgl § 767 Rn 41). § 139 BGB ist nicht anwendbar (BGHZ 154, 283, 286; WM 08, 838, 839). Die Unterwerfungserklärung kann nicht von der Wirksamkeit der gleichzeitig abgegebenen Erklärung materiellen Rechts abhängig gemacht werden. Entscheidend ist allein, dass die Unterwerfungserklärung nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeignet ist (BGHZ 118, 229 ff). So kann sich auch der Schuldner, der sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, nicht im Klauselerinnerungsverfahren darauf berufen, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 I BGB unwirksam (BGH ZIP 09, 855, 856). In Widerspruch hiermit und unter Außerachtlassung des von ihm selbst angenommenen rein prozessualen Charakters der Unterwerfungserklärung hat der BGH allerdings in mehreren Fällen angenommen, dass die materiell-rechtliche Nichtigkeit des titulierten Anspruchs wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot zur Unwirksamkeit auch des Titels führen könne. So wurde die mit einem Nachweisverzicht versehene Unterwerfungserklärung in einem Bauträgervertrag wegen Verstoßes gegen §§ 3, 12 MaBV als nichtig gem § 134 BGB gewertet (BGHZ 139, 388, 390 ff; NJW 02, 138, 139). Begründet wurde dies mit dem engen sachlichen Zusammenhang der Unterwerfungserklärung und dem materiell-rechtlichen Rechtsgeschäft; der prozessuale Charakter der Unterwerfungserklärung habe die Rspr nicht gehindert, sie den Vorschriften über die AGB zu unterwerfen (so Kniffka ZfBR 92, 195, 196, 197; krit hierzu MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 132).
Rn 58
Auch die formularmäßige Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag, wenn damit die Forderung eines Dritten gesichert werden soll, lässt der BGH ausreichen, um Unwirksamkeit nicht nur der Verpflichtungserklärung (vgl Rn 49), sondern auch der Vollstreckungsunterwerfung gem § 9 II Nr 1 AGBG aF (§ 307 II Nr 1 BGB) anzunehmen. Der Schuldner hat in derartigen Fällen die Wahl, ob er sich mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch verteidigen will, oder ob er daneben mit der Klauselerinnerung die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung geltend machen will (Kniffka ZfBR 92, 195, 198). Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer Grundschuldbestellungsurkunde hinsichtlich der Darlehensforderung stellt keine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers iSd § 307 I 1 BGB dar, auch wenn die Bank die Kreditforderung frei an beliebige Dritte abtreten kann (so der XI. Zivilsenat BGHZ 185, 133, 144, 145; gegen Schimansky WM 08, 1049, 1050). Der BGH hat in der genannten Entscheidung (aaO, 141, 142) allerdings die formularmäßig erfolgte Vollstreckungsunterwerfungserklärung gem § 5 AGBG aF (§ 305c II BGB) zugunsten des Schuldners dahingehend ausgelegt, dass sich diese nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstreckt; eine solche Position könne ein Grundschuldgläubiger nicht erwerben, wenn er den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten sei; die Prüfung, ob Rechtsnachfolge hinsichtlich des titulierten Anspruchs iSd § 727 I vorliegt, sei dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten (so auch V. Zivilsenat BKR 11, 291, 292 [BGH 03.12.2010 - V ZR 200/09]; sehr krit hierzu das Schrifttum vgl nur Skauradszun Jura 11, 128, 130; Stürner JZ 10, 774, 776, 778; Bork WM 10, 2057, 2061; Kesseler WM 11, 486, 487 ua; tw abweichend auch der VII. Zivilsenat WM 11, 1460, 1462 [BGH 29.06.2011 - VII ZB 89/10]; vgl § 768 Rn 4). Nach Abtretung der Grundschuld kann der Titelgläubiger aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners noch gegen diesen vollstrecken, wenn der Zessionar ihn materiell-rechtlich zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, auch wenn dieser nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist; der Titelgläubiger muss sich dann allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag zustehen (BGH WM 18, 1932 [BGH 06.07.2018 - V ZR 115/17] Rz 17 ff; § 767 Rn 7; § 768 Rn 4).