Rn 59

Zur Abgabe der Unterwerfungserklärung ist Prozessfähigkeit erforderlich; Vertretung ist möglich. Die Vollmacht für die Unterwerfungserklärung kann formularmäßig erteilt werden; sie ist ebenso Prozesshandlung wie die Unterwerfungserklärung selbst (BGHZ 154, 283, 286, 287). Im Gegensatz zur materiell-rechtlichen Erklärung, wonach § 164 BGB Anwendung findet, gelten für die Unterwerfungserklärung die §§ 78 ff. Damit bestimmt sich auch die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungsmacht allein nach § 89; die §§ 172 ff BGB gelten nicht (BGHZ 154, 283, 288). Dennoch wirkt sich nach der Rspr des BGH ein Verstoß gegen Art 1 § 1 I 1 RBerG aF iVm § 134 BGB auch auf die Vollmacht zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung aus, da andernfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären (BGHZ 154, 283, 286, 287; ZIP 84, 159, 161). Besteht jedoch die schuldrechtliche Verpflichtung, ein selbstständiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung als eine ein Grundpfandrecht verstärkende Sicherheit abzugeben, dann verhält sich der Schuldner treuwidrig, wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner Verpflichtung Vorteile zu ziehen. Dies gilt auch bei formularmäßiger Unterwerfungserklärung (BGH WM 03, 2373, 2374 [BGH 22.10.2003 - IV ZR 398/02]). Die formularmäßige Vollmacht, die auch eine persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung iRe Grundpfandbestellung umfasst, verstößt nicht gegen § 3 AGBG aF (§ 305c BGB); es entspricht jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Schuldner identische Grundpfandbesteller der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft; mit einer derartigen Klausel muss gerechnet werden (BGH NJW 03, 885, 886). Die Frage der Wirksamkeit und der Reichweite der von einem Vertreter in einer notariellen Urkunde abgegebenen Unterwerfungserklärung ist im Klauselerteilungsverfahren, nicht dagegen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen (BGHZ 185, 133, 139; NJW 12, 3518, 3519).

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