Rn 12

Der Vergleich muss zur völligen oder teilweisen Beilegung des Rechtsstreites abgeschlossen werden (St/J/Münzberg Rz 4; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 8). Hierfür reichen Vereinbarungen über Streitgegenstände, die Gegenstand eines Teilurteils nach § 301, eines Vorbehaltsurteils nach § 302, eines Grundurteils nach § 304 oder einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II und eines Zwischenurteils nach § 280 II sein können, aus (MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 52, 53; Musielak/Voit/Lackmann Rz 17; aA St/J/Münzberg Rz 31).

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