Rn 37

Vollstreckungsbescheide stehen einem für vorläufig erklärten VU gleich, § 700 I. Wird ein VB durch Urt aufrechterhalten, ist Vollstreckungstitel der VB; das aufrechterhaltende Urt hat selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (Musielak/Voit/Lackmann Rz 46). Der VB wird gem § 20 Nr 1 RPflG vom Rechtspfleger erlassen.

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