Rn 4

Ist die Klauselerteilung geboten, entscheidet das AG des MB (BGH NJW 93, 3141, 3142). Ist das Verfahren in das ordentliche Verfahren nach § 700 III überführt, sind das Prozessgericht und dessen Organe zuständig (BGH NJW-RR 06, 1575, 1576 [BGH 13.06.2006 - X ARZ 85/06]). Zuständig für Klagen nach §§ 731, 767, 768 ist gem § 796 III ausschl das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Ist eine zulässige Prorogation für eine derartige Klage bereits erfolgt, ist der gewählte Gerichtsstand gem § 802 für die in § 796 III genannten Klagen bindend (St/J/Münzberg Rz 5). Hätte der Gläubiger im Fall des streitigen Verfahrens bei mehreren Gerichten Klage erheben können, besteht die Wahlmöglichkeit auch für die Klagen nach §§ 731, 767, 768 (St/J/Münzberg Rz 5; Musielak/Voit/Lackmann Rz 3).

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