Rn 5

Der Schuldner muss sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Für die Unterwerfungserklärung gelten dieselben Voraussetzungen wie für vollstreckbare Urkunden. Die Unterwerfung muss sich auf den zu vollstreckenden Anspruch beziehen; die Leistungsgegenstände müssen ausreichend bestimmt, Gläubiger und Schuldner müssen eindeutig bezeichnet sein (St/J/Münzberg Rz 7).

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