Gesetzestext
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 3Eine Anfechtung findet nicht statt.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 796b regelt das Verfahren der gerichtlichen Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs.
B. Verfahren.
I. Zuständigkeit.
Rn 2
Zuständig für die Vollstreckbarerklärung ist das Gericht, das für die Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre, § 796b I; darauf, bei welchem Gericht der Vergleich niedergelegt wurde (vgl hierzu § 796a I 9), kommt es nicht an. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 12 ff; die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 ff, 71 GVG. Bei Anwaltsvergleichen in Arbeitssachen oder in Verwaltungssachen erfolgt die Vollstreckbarkeit durch das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl § 796a Rn 2).
II. Einzelheiten des Verfahrens.
Rn 3
Der Antrag muss schriftlich bei dem für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gericht gestellt werden. Ist das LG zuständiges Gericht, herrscht Anwaltszwang (St/J/Münzberg Rz 2; Musielak/Voit/Voit Rz 3). Eine mündliche Verhandlung kann, muss jedoch nicht stattfinden, § 128 IV. § 796b II 1 schreibt die Anhörung des Schuldners zwingend vor. Die Entscheidung ergeht gem § 796b II 2 durch Beschl; dieser ist gem § 796b II 3 unanfechtbar, unabhängig davon, ob dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel stattgegeben wurde oder nicht. Damit scheidet auch die Klauselerinnerung aus (aA MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 8). Vollstreckungsabwehrklage kann erhoben werden; es bestehen jedoch die Beschränkungen des § 767 II (vgl § 796a Rn 13).
Rn 4
Das Gericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 796a I vorliegen, ob ein Ausnahmefall nach § 796a II vorliegt oder ein Ablehnungsgrund nach § 796a III gegeben ist. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärung und die Problematik des ordre public sind vAw zu prüfen; die materielle Wirksamkeit des Vergleichs und die weitere Frage, ob im Nachhinein rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen entstanden sind, sind nur auf Rüge zu behandeln (St/J/Münzberg Rz 3).
III. Zustellung.
Rn 5
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel richtet sich nach §§ 795, 724 ff. Der Beschl, mit welchem die Vollstreckbarerklärung erfolgt, ist nach §§ 166, 329 III vAw zuzustellen; dieser Beschl und nicht der Vergleich als solcher ist Vollstreckungstitel des § 794 I Nr 4b (vgl § 796a Rn 11). Ein den Antrag ablehnender Beschl muss lediglich formlos mitgeteilt werden (St/J/Münzberg Rz 7; Schuschke/Walker/Walker Rz 4).
C. Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel.
Rn 6
Wegen der Voraussetzungen wird auf § 796a Rn 3 verwiesen. Zuständig für die Bestätigung ist nach § 1079 Nr 1 das Gericht, welches die Vollstreckbarerklärung ausgesprochen hat; dieses entscheidet durch den Rechtspfleger nach § 20 Nr 11 RPflG (Musielak/Voit/Voit Rz 4; Wagner IPRax 05, 189, 192; Gebauer NJ 06, 103, 104).