Rn 9
Die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen wird – ebenso wie die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen – bei notariellen Urkunden von dem Notar getroffen, welcher die Urkunde verwahrt. Seit 1.9.13 ist der Notar auch insoweit zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Urkunden aus der Zeit vorher mangels Regelung iR einer Übergangsvorschrift (MüKoZPO/Wolfsteiner § 797 Rz 5). Bei Verwahrung durch eine Behörde ist das AG zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat. Zuständig für die Entscheidung ist gem § 20 Nr 13 RPflG der Rechtspfleger, soweit es um die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung notarieller Urk geht, die behördlich verwahrt werden. Der Antrag ist bei dem Notar oder der Behörde zu stellen; Notar oder Behörde haben dann auch die Ausfertigung zu erteilen. Gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung oder einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist die Beschwerde nach § 54 BeurkG gegeben; dies gilt auch, soweit Ausfertigung einer gerichtlichen oder behördlichen Urkunde beantragt war, § 1 II BeurkG. Bei Ablehnung durch den Urkundsbeamten allerdings ist mit befristeter Erinnerung zunächst das Gericht anzurufen, dies entsprechend § 573 I (vgl Zö/Geimer § 797 Rz 19). Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt durch eine Zivilkammer des LG, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwere richtet, ihren Sitz hat. § 54 II 2 BeurkG. Das Beschwerdeverfahren richtet sich dann nach den Vorschriften des Gesetzes im Verfahren über Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 54 II 1 BeurkG. Die Rechtsbeschwerde zum BGH richtet sich nach § 70 FamFG. Das Gericht entscheidet nur über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen, erteilt diese jedoch nicht selbst. Als maßgeblich muss die Entscheidung des Gerichts angesehen werden; der Notar ist an diese Entscheidung gebunden. Im Fall der positiven Bescheidung des Rechtsbehelfs ist die zuständige Stelle, also auch der Notar oder die Urkundsbehörde, anzuweisen, die Klausel zu erteilen.
Rn 10
Wird die Erteilung weiterer Ausfertigungen durch den Notar oder durch die Behörde aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorgenommen, kann der Schuldner gegen diese gerichtliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 567 I iVm § 11 I RpflG erheben. Man wird ihm allerdings aus Zweckmäßigkeitsgründen auch die Klauselerinnerung nach § 732 einräumen müssen, über die gem § 797 III iVm § 797 II das AG zu entscheiden hat, in dessen Bezirk der verwahrende Notar oder die verwahrende Behörde ihren Amtssitz haben.