Gesetzestext
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.
A. Normzweck.
Rn 1
Aus einem Kfb, der nicht auf das Urt gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 I Nr 4b sowie aus den nach § 794 I Nr 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist. Mit der Zweiwochenfrist soll dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, die Leistung von sich aus zu erbringen; er soll zudem die Möglichkeit haben, Rechtsbehelfe einzulegen und ggf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Weg einstweiliger Anordnung zu erreichen (St/J/Münzberg Rz 1; Musielak/Voit/Lackmann Rz 1).
B. Voraussetzungen.
I. Zweiwochenfrist.
Rn 2
Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der Titel zwei Wochen vorher zugestellt wurde; bei qualifizierten Klauseln nach §§ 726 ff müssen gem § 750 II neben dem Titel auch die Vollstreckungsklausel und, soweit die Vollstreckungsklausel aufgrund öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunden erteilt ist, Abschriften dieser Urkunden zugestellt werden (St/J/Münzberg Rz 1; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 3). Die Zweiwochenfrist wird nach § 222 I iVm §§ 187 I, 188, 193 BGB berechnet. Die Vollstreckung ist am 15. Tag nach Zustellung zulässig, § 187 I BGB. Endet die Frist an einem Sonntag, an einem allgemeinen Feiertag oder an einem Sonnabend, ist der nächste Werktag maßgeblich, § 193 BGB. Im Fall des § 727 muss sich der Schuldner die Zustellung von Urkunden, die vom Rechtsvorgänger des Gläubigers oder an den Rechtsvorgänger des Schuldners vor Erteilung der Klausel nach § 727 erfolgt sind, bei der Berechnung der Wartefrist anrechnen lassen.
Rn 3
Die Frist kann durch Parteivereinbarung verlängert werden (MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 12; Musielak/Voit/Lackmann Rz 3; aA Zö/Geimer Rz 3); der Schuldner kann auf die Einhaltung der Wartefrist auch im Voraus oder im Nachhinein verzichten; derartiges kann bereits in der vollstreckbaren Urkunde geschehen. Gemäß § 224 I 1 können durch Vereinbarung der Parteien Fristen mit Ausn der Notfristen grds abgekürzt werden (Schuschke/Walker/Walker Rz 2; aA Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 4; St/J/Münzberg Rz 3; einschr Baur/Stürner/Bruns Rz 21.12: nur nachträglicher Verzicht möglich).
II. Folgen der Nichteinhaltung der Schutzfrist.
Rn 4
Ein innerhalb der Schutzfrist vorgenommener Vollstreckungsakt ist fehlerhaft, jedoch wirksam (BGHZ 30, 173, 175; aA RGZ 125, 286, 288). Dem Schuldner steht die Möglichkeit der Erinnerung nach § 766 zu. Nimmt man Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme an, wird der Mangel nach Ablauf der Zweiwochenfrist geheilt; das Pfandrecht entsteht dann mit Ablauf der Wartefrist (Wieczorek/Schütze/Salzmann § 750 Rz 39; Schuschke/Walker/Walker Rz 4).
III. Vorpfändung.
Rn 5
Vorpfändungsmaßnahmen nach § 845 sind vor Fristablauf zulässig. Die Zweiwochenfrist beginnt mit Zustellung; nach § 845 I 3 ist eine Zustellung bei der Vorpfändungsmaßnahme nicht erforderlich (Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 6; St/J/Münzberg Rz 6).