Rn 6

Im Interesse der Rechtssicherheit (Rn 1) ist die Norm einer erweiternden Auslegung oder gar der Analogie nicht zugänglich. Mietähnliche Nutzungsverhältnisse werden daher, anders als bei § 41 GKG, nicht erfasst (hM BGH NZM 99, 189; BayObLG JurBüro 95, 27; St/J/Roth § 8 Rz 2; MüKoZPO/Wöstmann § 8 Rz 6; ThoPu/Hüßtege § 8 Rz 2; einschränkend Musielak/Heinrich § 8 Rz 2). Zuständigkeit und Beschwer berechnen sich insoweit nach § 3 oder § 6. Das gilt namentlich für Leihe, unentgeltliches Nutzungsverhältnis (BGH WuM 05, 66), altrechtliches Nutzungsverhältnis (BayObLG JurBüro 95, 27) Nießbrauch (SchleswHA 86, 46) sowie Dauerwohnrecht nach §§ 31 ff WEG und Ansprüche aus Wohnungseigentum. Für die Behandlung dieser Frage beim GeS s Rn 17.

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