1. Herausgabe und Räumung.
Rn 20
§ 41 II 1 GKG begrenzt den Gebührenwert auf den Jahresbetrag; zum Entgelt zählt auch der nach § 41 I 2 GKG anzusetzende Betrag (Ddorf NZM 10, 600 [OLG Düsseldorf 20.10.2009 - I-10 W 102/09]). § 41 II 2 GKG geht Abs 1 vor; stützt sich die Klage auch auf Eigentum, findet mithin eine Wertbegrenzung nach Abs 1 S 1 nicht statt (KG MDR 11, 287); bei einem zeitweiligen Nutzungsverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks ist § 41 II GKG nicht anwendbar (Hamm NJW-RR 12, 19 [OLG Hamm 30.06.2011 - I-5 W 45/11]). Wird der Räumungsanspruch auf mehrere Kündigungen gestützt, bleibt es beim Jahreswert (München NZM 01, 749; KG MDR 12, 455 [KG Berlin 12.01.2012 - 8 W 31/11]).
Nichtigkeit des Vertrags steht der Beendigung gleich. Die Grenze des Jahreswertes gilt nach S 2, wenn der Räumungsanspruch ›auch‹ auf andere Rechtsgründe gestützt ist. Sind diese indes ausschl Grundlage des Anspruchs, ohne dass der Bekl einen Vertrag iSd § 41 I GKG einwendet (dazu Rn 8), findet § 6 Anwendung (Hartmann/Touissant/Toussaint § 41 GKG Rz 26; LG Kassel RPfleger 87, 425; Hambg WuM 95, 197; Nürnbg MDR 04, 966: Räumungsklage des Verkäufers; Kobl NJW-RR 14, 197). Maßgeblich ist der Sachvortrag, nicht die Nennung einer Norm. Die – vertretbare – aA (LG Köln WuM 95, 719: gescheiterter Kaufvertrag; Jena MDR 98, 63: Räumung nach Lebensgemeinschaft; Köln MDR 99, 637 [OLG Köln 25.01.1999 - 22 W 52/98] Räumung nach Scheidung; Karlsr MDR 04, 906: Anspruch gegen den Ehegatten aus § 986 BGB; MüKoZPO/Wöstmann § 8 Rz 27f) will hier aus sozialen Erwägungen § 41 GKG anwenden, sollte aber im Einzelfall berücksichtigen, dass der soziale Rahmen, in dem ein solcher Streit stattfindet, ein gänzlich anderer sein kann als bei der Miete. Bei Untermiete kommt es auf die Miete des Hauptmieters an (Ddorf MDR 98, 126; KG ZMR 05, 951; MDR 13, 560); bei tw Untervermietung auf deren Anteil. Der obj Wert der Nutzung eines Jahres ist idR mit der Miete identisch (Rn 14 f) und hat nur dann eigenständige Bedeutung, wenn eine solche nicht vereinbart ist. Der Wert einer gleichzeitigen Mietklage ist zu addieren (vgl auch § 5 Rn 6). Ein gleichzeitig erhobener Beseitigungsanspruch ist bei Erfordernis eines besonderen Titels zu bewerten und zu addieren (Hambg NJW-RR 01, 576; Rostock MDR 14, 1138); Abrisskosten können neben dem Räumungsanspruch nach § 3 bewertet werden, wenn der Kl den Abriss mit anstrebt (BGH MDR 05, 1431; OLGR Ddorf 08, 720; KG MDR 13, 430 [KG Berlin 19.11.2012 - 8 W 80/12]). Sonstige Kosten des Bekl sind nicht einzubeziehen (Rn 15). Bei der Klage gegen einen Dritten entfällt die soziale Zielsetzung der Norm, so dass generell § 6 gilt (Karlsr MDR 04, 906 will § 41 GKG bei Klage gegen Partner des Mieters anwenden). Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen der Räumung kann mit dem Jahres-Mietwert angesetzt werden (Ddorf MDR 11, 216 [BGH 15.12.2010 - VIII ZR 113/10]). Im Räumungsvergleich bemisst sich der GeS nach dem Jahreswert der Miete, nicht nach einer Abfindung (Hamm NJW-RR 11, 1224 [OLG Hamm 17.05.2011 - I-7 W 13/11]).
Für die Gebrauchsüberlassungsklage des Mieters gilt die Norm entsprechend (Celle KoRsp § 16 GKG aF Nr 58). Bei gewerblichem Zeitmietvertrag kann auf die Zeit bis zum regulären Ablauf abgestellt werden (Ddorf NZM 06, 583 [OLG Düsseldorf 24.01.2006 - I-24 W 65/05]). In einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft kann auf § 48 I GKG, § 3 ZPO abgestellt werden (OLGR Frankf 09, 930).
Ist das Mietverhältnis nur für eine Teilfläche str, findet § 41 I GKG nur insoweit Anwendung; iÜ ist auf den Verkehrswert abzustellen (Nürnbg MDR 12, 1024).
2. Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Rn 21
Im Fortsetzungsstreit, §§ 574 bis 574b BGB, bemisst sich der ReS, wenn der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangt, analog § 9 auf den 3,5-fachen Betrag der Jahresmiete (BVerfG NJW-RR 15, 526 [BVerfG 09.10.2014 - 1 BvR 2335/14]). Nach § 41 III GKG findet eine Addition mit dem Räumungswert nicht statt. Der Wert des ersten Rechtszuges begrenzt gem § 41 IV GKG den Gebührenwert der Rechtsmittelinstanz.
3. Mieterhöhung.
Rn 22
Für Verträge über Wohnraum begrenzt sich der GeS gem § 41 V GKG auf den Jahresbetrag der str Differenz; iÜ gilt § 9 (BGH WuM 07, 32 [BGH 28.11.2006 - VIII ZB 9/06]; aA KG NJW-RR 10, 371 [KG Berlin 16.07.2009 - 22 W 76/08]: generell § 9). Bei kürzerer Restlaufzeit ist dieser Zeitraum maßgeblich (LG Berlin NJW-RR 97, 652). Auf frühere Mieterhöhungen kommt es nicht an (Saarbr WuM 98, 234). Eine Erstreckung auf andere Mietverhältnisse ist nicht zulässig (MüKoZPO/Wöstmann § 8 Rz 30).