Rn 45

Maßgeblich ist der nach § 3 oder § 6 zu bewertende str Anspruch. Für den GeS ist in weiter Anwendung oder analog § 41 V 1, 2. Hs GKG der Jahresbetrag der Mietminderung anzusetzen (BGH MDR 06, 657; München MR 13, 1435: einschl. Nebenkosten). Der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters bemisst sich nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gem §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der auf Grund des Mangels gegebenen Mietminderung (BGH NJW 00, 3142 [BGH 17.05.2000 - XII ZR 314/99], WuM 20, 300). Das gilt auch für den Fall des Rückbaus begonnener Bauarbeiten, die den Mietgebrauch beeinträchtigen (BGH WuM 20, 299 [BGH 07.04.2020 - VIII ZR 383/18]). Für den GeS ist § 41 V GKG maßgeblich.

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