Gesetzestext

 

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

 

Rn 1

Landesrechtliche Vollstreckungstitel sind nach § 801 zur Vollstreckung im gesamten Bundesgebiet zugelassen. Ihre Zulässigkeit bestimmt sich nach den Gesetzgebungskompetenzvorschriften des GG. § 801 regelt zudem den Vorbehalt eines von den Bestimmungen der ZPO abweichenden Verfahrens im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung; hiervon soll bisher kein Gebrauch gemacht worden sein (St/J/Münzberg Rz 1). Von diesem Vorbehalt nicht umfasst ist der Ausschluss gerichtlicher Zwangsvollstreckung zug der Verwaltungsvollstreckung (St/J/Münzberg Rz 1; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 3; Schuschke/Walker/Walker Rz 2).

 

Rn 2

Schuldtitel iSd § 801 stellen insb nach den landesrechtlichen Schiedsordnungen der Länder geschlossene und vom zuständigen AG für vollstreckbar ausgefertigte Vergleiche dar (St/J/Münzberg Rz 2; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 4), ebenso die nach Art 26 des BayVwZVG erlassenen Leistungsbescheide der bayerischen Gemeinden (Zö/Geimer Rz 1; Schuschke/Walker/Walker Rz 1), sowie Vergleiche und Vorbescheide in Wild- und Jagdschadenssachen nach § 35 BJagdG (St/J/Münzberg § 802 Rz 1).

 

Rn 3

Mit Gesetzeskraft hat das BVerfG entschieden, dass das Selbsttitulierungsrecht einiger niedersächsischer öffentlichrechtlicher Kreditinstitute gegen Art 3 I GG verstößt und eine Privilegierung der zur Selbsttitulierung berechtigten Kreditanstalten weder durch beschränktes Gewinnerzielungsinteresse noch durch öffentlichen Auftrag zur Kreditversorgung des Mittelstandes oder aufgrund anderer Erwägungen gerechtfertigt ist. § 21 S 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg v. 22.9.33 (StaatsBankOldG ND) wurde ebenso wie § 16 II 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg v. 3.7.33 (OldLSparkG ND) als nicht vereinbar mit Art 3 I GG angesehen (BVerfGE 132, 372 ff = BGBl I 13, 162; vgl BGH WM 2016, 1166 ff [BGH 27.04.2016 - VII ZB 61/14]). Auf die Nichtigerklärung von § 21 S 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (StaatsBankOldG ND) hat das BVerfG verzichtet mit der Erwägung, der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen sowohl für Verfahren, die mittels eines titel- u. klauselersetzenden Vollstreckungsantrages bereits eingeleitet seien als auch hinsichtlich der Vollstreckung aus Grundpfandrechten bzw grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen, soweit die betreffende Vereinbarung vor dem 1.2.13 geschlossen worden sei (BGH WM 19, 1732, 1734 [BGH 16.05.2019 - V ZB 117/18]).

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