Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 3
Die gütliche Vereinbarung versucht der Gerichtsvollzieher auch ohne gesonderten Antrag, es sei denn der Gläubiger will nur diesen Einigungsversuch; dann ist ein Antrag erforderlich (s § 802a Rn 13 – Modul E5 Formular nach § 1 Nr 1 GVFV, s § 802a Rn 4). Notwendig ist eine glaubhafte Darlegung des Schuldners zu seiner Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft; insbesondere dazu, dass er die Forderung innerhalb von zwölf Monaten werde begleichen können (vgl Abs 2 S 3). Die Darlegungen werden vom Gerichtsvollzieher frei gewürdigt (Schuschke/Walker/Walker/Vuia § 802b Rz 7; Mroß DGVZ 12, 169), ohne dass die Regelung des § 294 Anwendung finden soll (BTDrs 16/10069, 24). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer gütlichen Einigung wird auch die Anzahl sonstiger Gläubiger eine Rolle spielen, gleichzeitig wird aber eine gütliche Erledigung für einen Gläubiger durch das spätere Hinzutreffen weiterer Gläubiger nicht beeinflusst (Mroß DGVZ 12, 169, 170). Hat der Gläubiger die Zahlungsvereinbarung bereits im Vorfeld ganz oder teilweise – etwa im Hinblick auf Mindestraten und Höchstfristen (BTDrs 16/10069, 24) – ausgeschlossen, darf der Gerichtsvollzieher sie nicht abschließen (Schuschke/Walker/Walker/Vuia § 802b Rz 6; Goebel, Die Reform der Sachaufklärung, § 8 Rz 19 – dazu Modul F bzw E Formular nach § 1 Nr 1 GVFV, s § 802a Rn 4). Dem Ausschluss im Vorfeld steht der Widerspruch im Nachhinein (Abs 3 u Rn 6) in den Wirkungen gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Schuldner in Verzug gerät (Abs 3 u Rn 6). Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wird sein Einverständnis vermutet (Volpert RVGreport 12, 442, 443; aA Knittel JAmt 13, 23, 26: ›ausdrückliche Einwilligung‹ erforderlich).
Erforderlich für Abs 2 S 1 ist ein Zahlungsplan durch den Gerichtsvollzieher (BGH NJW 16, 876, 877 [BGH 21.12.2015 - I ZB 107/14] Rz 11 ff). Eine materiell-rechtliche Zahlungsvereinbarung (zB Stundung) ohne Einbeziehung/Beteiligung des Gerichtsvollziehers genügt für einen Vollstreckungsaufschub iSd Abs 2 S 2 nicht, kann jedoch – da auch hier die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen müssen (s noch § 802c Rn 4) – ein Eintragungshindernis darstellen (s Rn 1). Die im Auftrag ausgeschlossene Zahlungsvereinbarung kann hingegen nicht als Eintragungshindernis wirken (AG Leipzig DGVZ 19, 128; anders, wenn nicht ausdrücklich ausgeschlossen Oldbg DGVZ 19, 86). Missachtet der Gerichtsvollzieher eine solche ihm erteilte Weisung des Gläubigers, führt dies ggf zu Amtshaftungsansprüchen (Stuttg DGVZ 19, 66).