Rn 9

Für den Versuch oder das Gelingen einer gütlichen Erledigung entsteht eine Gerichtsvollziehergebühr nach Nr 207 des KV zum GvKostG (16 EUR). Das gilt aber nur im Falle des isolierten Antrags auf gütliche Erledigung. Beantragt der Gläubiger gleichzeitig die Einholung einer Vermögensauskunft nach §§ 802a II S 1 Nr 2, 802c oder die Pfändung nach § 802a II S 1 Nr 4, ermäßigt sich die Gebühr Nr 207 gem. Nr 208 (8 EUR). Ein isolierter Antrag, der die Gebühr Nr 207 des KV auslöst, liegt nur vor, wenn (auch nicht aufschiebend bedingt) keine weitere Maßnahme nach § 802a II S 1 Nr 2 oder Nr. 4 beantragt wird. Dies war bis zum Inkrafttreten des EuKoPfVODG (§ 802a Rn 3) umstritten (s § 802a Rn 15). Da der Versuch gütlicher Einigung im Falle eines Vollstreckungsauftrags antragsunabhängig ist (802b I), kommt es allein auf den tatsächlichen Einigungsversuch an. Die ermäßigte Gebühr der Nr 208 des KV entsteht also immer, wenn zumindest der Versuch einvernehmlicher Erledigung stattfindet (vgl Braunschw NJOZ 19, 1544; LG Osnabrück v 17.7.18 – 1 T 291/18; Schlesw DGVZ 17, 211; LG Bochum v 18.12.17 – I-7 T 341/17, 7 T 341/117 – nv; AG Heidelberg DGVZ 17, 178, 181). Ein Versuch ist jedes tatsächliche Handeln des Gerichtsvollziehers, das darauf gerichtet ist, eine gütliche Erledigung herbeizuführen (NK-Gesamtes Kostenrecht/Kessel Rz 2 zu Nr 207 KV GvKostG). Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber den Mehraufwand des Gerichtsvollziehers vergütet wissen (BTDrs 18/9698, 25). Da dieser auch entsteht, wenn die schriftliche Anregung zur gütlichen Erledigung dem Schuldner nicht zugestellt werden kann, liegt auch in diesen Fällen ein nach Nr 207 oder Nr 208 vergütungspflichtiger Versuch vor (Oldbg MDR 20, 1530; Braunschw v 30.10.18 – 2 W 85/18; Celle NJW-RR 20, 63; aA Kobl MDR 20, 60; anders auch Voraufl). Dem steht der Fall gleich, dass der Gerichtsvollzieher persönlich zum Zwecke der gütlichen Erledigung die vom Gläubiger angegebene Schuldneranschrift aufsucht, der Schuldner dort aber nicht zu ermitteln ist (AG Hoyerswerda v 6.5.20 – 5 M 73/20). Eine Gebühr entsteht dann nicht, wenn trotz Ausschlusses der Zahlungsvereinbarung im Vollstreckungsauftrag der Versuch einer gütlichen Erledigung vorgenommen wird, da dem Gläubiger nur die Kosten des Verfahrens in Rechnung zu stellen sind, die dieser veranlasst hat (Stuttg DGVZ 19, 66; LG Potsdam JurBüro 19, 491; aA AG Bad Iburg v 22.1.20 – 3 M 33/20; LG Heilbronn v 25.7.17 – Hn 1 T 290/17). Werden dem Gerichtsvollzieher mehrere Vollstreckungsaufträge jew mit dem Einverständnis mit einer gütlichen Erledigung erteilt, so kann die Gebühr für die zumindest versuchte gütliche Erledigung bei jedem Auftrag neu entstehen (Oldbg v 11.3.20 – 2 W 9/20).

 

Rn 9a

Nach überzeugender, wenn auch umstrittener Ansicht, wird der Versuch gütlicher Erledigung, der iR einer Verhaftung nach § 802g II erfolgt, nach Nr 208 des KV abgerechnet, da Gleichzeitigkeit mit dem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802a II Nr 2, 802c vorliegt (Herrfurth DGVZ 20, 116; LG Kassel BeckRS 17, 153315; zust BeckOKZPO/Fleck § 802b Rz 21a; AG Darmstadt BeckRS 19, 30750; aA Celle v 13.7.20 – 4 W 37/20; Richter/Zuhn DGVZ 20, 194; Mroß DGVZ 20, 118). Diese Gebühr entsteht, da es sich um verschiedene Aufträge handelt, auch dann, wenn bereits iRd verweigerten Vermögensauskunft die gütliche Erledigung versucht wurde (LG Kassel BeckRS 17, 153315; AG Darmstadt BeckRS 19, 30750; aA Herrfurth DGVZ 20, 116).

 

Rn 9b

Das für die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr 1000 VV RVG erforderliche Mitwirken des Rechtsanwalts liegt nicht bei bloßem Unterlassen eines Ausschlusses einer Zahlungsvereinbarung bzw eines Widerspruchs zu ihr vor (LG Duisburg AGS 13, 577 [LG Duisburg 12.08.2013 - 7 T 131/13]). Auch das im Vollstreckungsauftrag erklärte bloße Einverständnis des Gläubigervertreters mit einer Ratenzahlung löst die Einigungsgebühr nicht aus (AG Schleswig AGS 14, 274 [AG Schleswig 02.05.2014 - 61 M 6/14]; Hergenröder DGVZ 14, 109, 114). Ein Zahlungsplan des Gerichtsvollziehers löst ebenfalls keine Einigungsgebühr aus (AG Augsburg DGVZ 14, 25). Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht isoliert, sondern in Kombination mit einer anderen Vollstreckungsmaßnahme beantragt, so stellt er keine besondere Angelegenheit iSd § 18 I Nr 1 RVG dar (BGH NJW 19, 3080 [BGH 18.07.2019 - I ZB 104/18]). Die 0,3-Verfahrensgebühr gem Nr 3309 VV RVG entsteht dann nur einmal, wobei in diesem Fall – wenn die andere Vollstreckungsmaßnahme die Abnahme der Vermögensauskunft ist – die Streitwertdeckelung des § 25 I Nr 4 RVG nicht zur Anwendung kommt (LG Trier v 13.3.20 – 5 T 17/20; zust Enders JurBüro 20, 498).

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