Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 8
Schuldner ist immer der Titelschuldner, bei titelübertragenden Klauseln derjenige, der sich aus der Klausel ergibt. Zur Erteilung der Vermögensauskunft ist der Schuldner höchstpersönlich verpflichtet, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Unkenntnis der eigenen Vermögenssituation entlastet nicht; ggf muss sich der Schuldner kundig machen. Von Gesamtschuldnern ist jeder Schuldner, für den die Voraussetzungen vorliegen, offenbarungspflichtig. In Gütergemeinschaft lebende Ehegatten sind im Fall des § 740 II beide offenbarungspflichtig; ansonsten nur der verurteilte Ehegatte. Eine Zugewinngemeinschaft verpflichtet den Ehegatten des Schuldners nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren anhängig, steht dies gem § 89 InsO auch der Abnahme einer Vermögensauskunft entgegen (vgl BGH NJW-RR 12, 1433 [BGH 24.05.2012 - IX ZB 275/10] zu § 807 aF; s.o. Rn 4, aber § 850l Rn 37). Für Neugläubiger, die ohnehin nur in insolvenzfreies Vermögen – vor allem freigegebene Gegenstände – vollstrecken können, gilt diese Einschränkung jedoch nicht. Auch ein Zwangsverwaltungsverfahren hindert die Erklärungspflicht des Schuldners über sein Vermögen, soweit es nicht der Verwaltung unterliegt (vgl § 148 ZVG), nicht.
Rn 9
Ist der Schuldner eine natürliche Person, muss er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort angeben. Da die Erklärung über das Vermögen eine Prozesshandlung ist, setzt sie Prozessfähigkeit voraus. Ist der Schuldner nicht prozessfähig, muss für ihn sein gesetzlicher Vertreter (Eltern, Pfleger, Betreuer) die Erklärung abgeben. Auch ein Vorsorgebevollmächtigter gem § 51 III kann die Vermögensauskunft abgeben (BGH NJW 20, 1143 [BGH 23.10.2019 - I ZB 60/18], anders Voraufl). Der Vertreter gibt die Erklärung im Namen des Schuldners ab. Maßgeblich für die Bestimmung der Prozessfähigkeit ist der Zeitpunkt des Offenbarungstermins (vgl Zö/Seibel § 802c Rz 6 mwN). Ein nach § 112 BGB zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigter Minderjähriger ist nur hinsichtlich des Betriebsvermögens persönlich offenbarungspflichtig. Ein arbeitsmündiger Minderjähriger (§ 113 BGB) ist nur dann persönlich zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, wenn die Vollstreckungsforderung aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis herrührt; seine Offenbarungspflicht erstreckt sich ebenfalls allein auf den zur erlaubten Tätigkeit gehörenden Sonderbereich seines Vermögens (dh idR Angabe des Arbeitgebers, KG NJW 68, 2245 [KG Berlin 15.07.1968 - 1 W 1774/68]). Für einen unbekannten Erben handelt der Nachlasspfleger, für einen unter Vermögenssorge stehenden Betreuten gibt der Betreuer die Erklärung ab, wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet ist; ist ein solcher nicht angeordnet, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die Vermögensauskunft abzugeben hat (BGH NJW-RR 09, 1 [BGH 14.08.2008 - I ZB 20/08]). Ein Erbe muss sein Vermögen und den Nachlass offenbaren. Ist rechtskräftig die beschränkte Haftung des Erben festgestellt, kann er nur noch zur Abgabe der Vermögensauskunft beschränkt auf den Nachlass geladen werden.
Rn 10
Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist das vertretungsbefugte Organ (Geschäftsführer, Vorstand, geschäftsführender Gesellschafter, Liquidator) auskunftspflichtig. Anzugeben sind dann auch eine etwaige Firma, der Sitz und ggf die Nummer des Handelsregisterblatts. Sind mehrere Personen gemeinsam zur Vertretung berufen (Gesamtvertretung), ist die Erklärung von so vielen Personen abzugeben, wie zur Vertretung erforderlich sind (Frankf NJW-RR 88, 807, 808 [OLG Frankfurt am Main 19.10.1987 - 14 W 118/87]; Schuschke/Walker/Walker/Vuia § 802c Rz 13 f; Zö/Seibel § 802c Rz 10; aA LG Frankfurt Rpfleger 93, 502; LG Mainz Rpfleger 00, 283). Sind mehrere Vertreter jeweils alleinvertretungsberechtigt, entscheidet der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher der Vertreter die Vermögensauskunft abzugeben hat (vgl BGH NJW-RR 09, 1 [BGH 14.08.2008 - I ZB 20/08]). Hat eine BGB-Gesellschaft keinen geschäftsführenden Gesellschafter, sind alle Gesellschafter erklärungspflichtig. Nach Auflösung und Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister bleibt der frühere Liquidator offenbarungspflichtig (LG Saarbrücken JurBüro 88, 1242). Ist eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht (§ 394 I FamFG), sind die letzten Liquidatoren oder, wenn solche nicht bestellt worden sind, die letzten Geschäftsführer offenbarungspflichtig (hM, aA Stuttg NJW-RR 94, 1064 mwN zur hM). Die Zwangsvollstreckung muss allerdings bereits eingeleitet sein, weil eine Zustellung des Titels (§ 750 I) an die gelöschte GmbH nicht mehr möglich ist. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird gem § 9b I S 1 WEG vom Verwalter vertreten, so auch im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft (so schon BGH NJW-RR 12, 460 [BGH 22.09.2011 - I ZB 61/10] unter Berufung auf § 27 III Nr 2 ...