Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 13
Der Umfang der Auskunftspflicht (Abs 2) entspricht dem der eidesstattlichen Versicherung gem § 807 I und II des früheren Rechts (BTDrs 16/10069, 25). Anzugeben sind also Fahrnis und Immobilien, Forderungen und andere Vermögensrechte. Jeder Vermögensgegenstand ist einzeln aufzuführen. Da die Vermögensauskunft dazu dient, dem Gläubiger den Zugriff auf das pfändbare Vermögen des Schuldners zu ermöglichen, muss der Schuldner ein Verzeichnis seines gesamten Aktivvermögens vorlegen; bewegliches Vermögen (Sachen, Forderungen und Rechte) und unbewegliches Vermögen (§§ 864–871; insb Grundstücke) und Rechte hieran so konkret bezeichnen, dass der Gläubiger hierauf sofort zugreifen kann (vgl BGH NJW 04, 2452, 2453 [BGH 19.05.2004 - IXa ZB 224/03]). Sind die Gegenstände bereits gepfändet, versetzt oder sicherungsübereignet, sind sie dennoch anzugeben (BTDrs 16/10069, 25). Das dürfte auch für unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sachen gelten (s noch u Rn 14). Grundpfandrechte etc sind sogar gesondert anzugeben. Haftet der Schuldner nur mit einer beschränkten Vermögensmasse, ist nur das dazu gehörende Vermögen anzugeben (vgl o Rn 8, 12). Zudem ist ausländisches Vermögen offenzulegen. Auch solches Vermögen, das der Schuldner nur treuhänderisch hält, muss er offenbaren (KG JR 85, 161). Früheres Vermögen muss unter den in Abs 2 S 1 Nr 1 und 2 genannten Voraussetzungen (gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen) mitgeteilt werden. Eine pauschale Erklärung des Schuldners, über kein (pfändbares) Vermögen zu verfügen, genügt nicht. Die Unpfändbarkeit von Vermögensgegenständen entbindet nur nach Maßgabe des Abs 2 S 2 von der Offenbarungspflicht. Verbindlichkeiten (zB Krankenversicherungsbeiträge, LG Saarbrücken DGVZ 98, 77) brauchen nicht angegeben zu werden. Dass der Schuldner sich einer Straftat (Schwarzarbeit, Steuerdelikte) bezichtigen muss, steht seiner Auskunftspflicht nicht entgegen; im Hinblick auf die Selbstbezichtigungsfreiheit kommen allerdings strafprozessuale Verwertungsverbote in Betracht (BVerfG WM 08, 989; Weiß NJW 14, 503 geht im Hinblick auf das Übermittlungsgebot an Strafverfolgungsbehörden [802k II 3] von einer Verfassungswidrigkeit (nemo-tenetur-Grundsatz) der Vorschrift aus; dazu auch ausf Alsfasser, Sachaufklärung in der Einzelzwangsvollstreckung, Diss Saarbrücken [18], 23 sowie Stam StV 15, 130).
a) Körperliche Sachen.
Rn 14
Körperliche Sachen (vgl § 808 Rn 2) sind einzeln zu bezeichnen. Es ist zudem ihr Aufbewahrungsort anzugeben (vgl BGHZ 7, 287, 293 f = NJW 53, 261), soweit dieser sich nicht von selbst erschließt. Anzugeben sind auch solche Gegenstände, an denen Rechte Dritter bestehen, also gepfändete Sachen, aber auch Gegenstände, die der Schuldner sicherungsübereignet oder unter EV gekauft hat. Der Grund einer Sicherungsübereignung ist mitzuteilen (vgl LG Krefeld Rpfleger 79, 146) und bei bedingt übereigneten Sachen die Bedingung und der Stand ihrer Verwirklichung (zB Zahlungs[rück]stand). Unerheblich ist es, ob der Gegenstand der Pfändung unterliegt (vgl Abs 2 S 2), sofern er nur einen Vermögenswert hat. Offenbar wertlose Gegenstände oder solche, die der Pfändung schlechthin entzogen sind (gemietete, geliehene oder in Verwahrung genommene Sachen), brauchen allerdings nicht angegeben zu werden. Hierzu gehören auch Sachen, an denen der Schuldner nur aufgrund eines Leasingvertrages Besitz hat (AG Reinbek DGVZ 03, 173; LG Berlin MDR 76, 409 [LG Berlin 04.12.1975 - 81 T 536/75]), soweit dem Schuldner nicht ein Anwartschaftsrecht zusteht. Nicht anzugeben braucht der Schuldner auch Gegenstände, die nach § 811 I Nr 1 oder 2 offensichtlich der Pfändung nicht unterworfen sind, soweit eine Austauschpfändung nicht in Betracht kommt (s noch u Rn 24). Insofern gilt ein objektiver Maßstab. Die Beurteilung, was unter diesen Voraussetzungen nicht offenbarungspflichtig ist (insb wann eine Austauschpfändung ausgeschlossen ist), ist einem rechtlich nicht erfahrenen Schuldner kaum möglich. Im Zweifel sind die Gegenstände in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen.
b) Forderungen und Beweismittel (Abs 2 S 1 und 2).
Rn 15
Anzugeben sind Forderungen auf Arbeitseinkünfte (s § 850 Rn 11 ff) und sonstige Einkünfte wie Renten und Pensionen, Unterhaltsrenten, Mieteinkünfte, Kontoguthaben, Versicherungsleistungen, Mieteinnahmen etc (s § 850 Rn 11 ff, § 850i Rn 7 ff). Ebenfalls anzugeben sind sonstige Rechte (s §§ 857, 859). Jeweils sind die Auskünfte mit den die Identifizierung ermöglichenden Angaben zu erteilen, so dass insbesondere der Forderungsgrund, der Schuldner der Einkunft (Bank, Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Unterhaltsschuldner etc), ihre Art und ihr Umfang anzugeben sind. Neben dem Grund des Anspruchs ist auch seine Höhe anzugeben, Beweismittel über die Forderung sind zu bezeichnen (S 2). Insoweit kommen vor allem Urkunden über die Forderung in Betracht. Sämtliche Forderungen sind anzugeben, auch bedingte, betagte, bestrittene (BGH NJW 53, 390) und solche Forderungen, die nicht offensichtlich unpfändbar sind (BGH DGVZ 16, 155 f; MietRB 17, 10; DGVZ 09, 131), nicht aber Erwerbsaussi...