Rn 6
Liegt bereits eine Vermögensauskunft vor, die nicht älter als zwei Jahre ist, und haben sich seitdem die Umstände des Schuldners nicht wesentlich geändert, kann er die Vermögensauskunft verweigern (s § 802d).
Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen