Rn 23

Unentgeltliche Leistungen, die über gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes hinausgehen, sind ebenfalls anzugeben, gleichgültig an wen sie erfolgt sind. Der Zeitraum bezieht sich hier sogar auf die letzten vier Jahre vor dem Termin und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft. Auch hier geht es um die Information im Hinblick auf denkbare Anfechtungen nach dem AnfG oder der InsO (wegen unentgeltlicher Leistung, § 134 InsO bzw § 4 AnfG). Eine Schenkung ist für den Begriff der Unentgeltlichkeit nicht notwendig, es genügt, wenn der Schuldner für die Leistung keine ausgleichende Gegenleistung erbringt (vgl BGH NJW 12, 1217 [BGH 08.12.2011 - IX ZR 33/11], Anm Meller-Hannich LMK 2012, 329801). Insofern sind auch ehebedingte unbenannte Zuwendungen eine unentgeltliche Leistung. Gelegenheitsgeschenke sind solche, die zu bestimmten Ereignissen üblich sind (Hochzeit, Geburtstag, Weihnachten). Wie im Anfechtungsrecht fallen auch Spenden und Schenkungen, die einer sittlichen Anstandspflicht entsprechen, in den Bereich der Gelegenheitsgeschenke (HK-ZV/Haertlein AnfG § 4 Rz 18). Die Wertgrenze kann nicht fest bestimmt werden, da sie durchaus auch von der Gelegenheit der unentgeltlichen Leistung und jedenfalls von den Gläubigerinteressen abhängt. Im Zweifel sollte das Geschenk angegeben werden. Zu den Leistungen iSd Nr 2 gehören nicht nur die auf dingliche Rechtsänderung gerichteten Handlungen, sondern auch Verpflichtungen oder sonstige Rechtshandlungen, die darauf gerichtet sind, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen, zB die Verleihung (Musielak/Voit/Voit § 802c Rz 22). Das Ausscheiden muss noch nicht bewirkt sein (BGHZ 121, 179, 182).

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