Rn 25

Der Schuldner muss persönlich und an Eides statt versichern, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Zur Vollständigkeit gehört nicht nur, dass alles, was der Schuldner an Vermögen hat, in der Auskunft enthalten ist, sondern auch, dass nichts dort enthalten ist, was nicht zum Vermögen des Schuldners gehört. Er ist vorher zu belehren (§ 480). Auch ansonsten gelten die §§ 478–480, 483 entsprechend, aus denen sich Einzelheiten zur Belehrung und zur Eidesleistung ergeben. Es handelt sich allerdings nicht um einen Eid, sondern um eine Versicherung an Eides statt. Eine falsche Versicherung an Eides statt ist strafbar nach § 156 StGB.

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