Rn 2

Die Sperrfrist im Falle, dass sich keine wesentliche Veränderung (Rn 3) ergibt, beträgt zwei Jahre und berechnet sich nach § 222 iVm §§ 187189 BGB ab Abgabe der Versicherung. Bei der Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Prüfung durch den Gerichtsvollzieher maßgeblich (Musielak/Voit/Voit § 802d Rz 3). Die Frist gilt auch im Verhältnis zu den Vermögensauskünften nach § 284 AO und umgekehrt (BTDrs 16/10069, 26). Nicht berührt sind allerdings die Drittauskünfte nach § 850l, so dass diese – vor allem im Falle unergiebiger oder unvollständiger Vermögensauskunft – trotz Sperrfrist herangezogen werden können (BTDrs 16/10069, 26).

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht steht der Abgabe einer Vermögensauskunft gleich (§ 39 Nr 4 EGZPO), so dass auch eine früher abgegebene eidesstattliche Versicherung unter § 802d fällt (LG Duisburg v 27.5.13 – 7 T 74/13). Ein Schuldner muss also auch dann keine Vermögensauskunft nach § 802d abgeben, wenn er eine solche zwar noch nie abgegeben hat, aber die Frist wegen Abgabe einer Versicherung an Eides statt nach alten Recht läuft. Eine rein private Vermögensauskunft steht der Vermögensauskunft iSd § 802c aber nicht gleich (in diese Richtung jedoch LG Hamburg MDR 14, 112).

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