Rn 8

Hintergrund ist die Regelung der ›elektronischen Akte‹ gem § 299 III. Durch elektronische Übermittlung per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur kann der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis auf Antrag auch elektronisch übermitteln. Zusätzlich zur qualifizierten elektronischen Signatur (vgl § 130a) ist der Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme durch geeignete technische Maßnahmen, insbesondere durch Verschlüsselung, sicherzustellen (BTDrs 16/10069, 26). Der entsprechende Antrag ist in Modul P4 Formular zu § 1 Nr 1 GVFV zu finden, s § 802a Rn 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?