Rn 18

Der Schuldner kann gegen die Terminsbestimmung in seiner Wohnung Widerspruch einlegen. Der bisher in § 900 IV aF auch ansonsten vorgesehene Widerspruch ist entfallen. Gegen die Terminsbestimmung als solche steht also kein Rechtsbehelf zur Verfügung (Hascher/Schneider JurBüro 14, 60f). Der Gläubiger kann gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einholung der Vermögensauskunft Erinnerung (§ 766) einlegen. Dasselbe gilt für den Schuldner, wenn dieser etwa bestreitet, dass die Voraussetzungen der Abgabe der Vermögensauskunft vorliegen oder sich gegen ihre Anordnung wehrt, weil die Sperrfrist des § 802d noch nicht abgelaufen ist. Einstweilige Anordnungen sind möglich nach §§ 766 I 2, 732 II (BTDrs 16/10069, 28).

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