Rn 7

Es handelt sich um einen der beiden möglichen Haftgründe. Der Schuldner muss dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft trotz richtiger und rechtzeitiger Ladung (§ 802f Rn 3) ferngeblieben sein und es darf kein Entschuldigungsgrund vorliegen. Der Schuldner ist insoweit darlegungspflichtig. Er muss konkret und nachvollziehbar begründen und – im Bestreitensfalle – ggf nachweisen (B/L/H/A/G/Nober § 802g Rz 4a), warum ihm ein Erscheinen nicht möglich oder zumutbar war (vgl LG Heilbronn DGVZ 06, 116). Für die Frage, ob er entschuldigt ist, sollten für die schuldlose Unkenntnis vom Termin § 233 (vgl § 233 Rn 18 f) und für die schuldlose Verhinderung § 337 (vgl § 337 Rn 4–7) entsprechend angewandt werden (KG Berlin OLGZ 93, 358). Ein einseitiges Angebot des Schuldners zur Ratenzahlung entschuldigt das Fernbleiben nicht (LG Koblenz DGVZ 09, 113; Musielak/Voit/Voit, § 802g Rz 2). Hat der Schuldner die Tatsache, dass die Voraussetzungen der Abgabe der Vermögensauskunft nicht vorliegen, bereits im Rahmen der Erinnerung (§ 802c Rn 27) erfolglos vorgebracht, ist er nun damit präkludiert. Rechtsfolge der Entschuldigung ist die Bestimmung eines neuen Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft.

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