Rn 13

Der Inhalt des Haftbefehls ergibt sich aus Abs 1 S 2. Gläubiger, Schuldner und Haftgrund sind zu bezeichnen. Bei Prozessunfähigen sind die gesetzlichen Vertreter zu nennen und – da sie die Vermögensauskunft abzugeben haben (§ 802c Rn 9–12) – zu verhaften (BTDrs 16/10069, 28). Als Haftgrund ist anzuführen, auf welcher genauen Rechtsgrundlage die Vermögensauskunft oder die eidesstattliche Versicherung einer Aussage abzugeben sind (vgl Rn 5). Zudem sind der Vollstreckungstitel und das Datum des Erlasses des Haftbefehls anzugeben.

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