Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 2
Geregelt wird die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse bei einem zentralen Vollstreckungsgericht (Satz 1). Soweit der Gerichtsvollzieher zur Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist (§ 802f VI), hat er sie diesem Gericht zu übermitteln. Entsprechendes gilt für das nach § 284 VII 4 AO zu hinterlegende Vermögensverzeichnis. Das Eintragungsverfahren der übermittelten Daten in ein Vermögensverzeichnis, insbesondere die Prüfungspflichten des zentralen Vollstreckungsgerichts, regelt § 5 der VermVV (u Anh zu § 802k).
Die Länder bestimmen ihr zentrales Vollstreckungsgericht im Verordnungswege (Abs 3):
Die Zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder gemäß der Liste des Justizportals des Bundes und der Länder (www.justiz.de → Onlinedienste → Vollstreckungsportal; zuletzt abgerufen 15.12.20).
Land |
Zentrales Vollstreckungsgericht |
Baden-Württemberg |
Amtsgericht Karlsruhe Schloßplatz 23 76131 Karlsruhe |
Bayern |
Amtsgericht Hof Berliner Platz 1 95030 Hof |
Berlin |
Amtsgericht Mitte Littenstraße 12–17 10179 Berlin |
Brandenburg |
Amtsgericht Nauen Paul-Jerchel-Str. 9 14641 Nauen |
Bremen |
Amtsgericht Bremerhaven Nordstraße 10 27580 Bremerhaven |
Hamburg |
Amtsgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg |
Hessen |
Amtsgericht Hünfeld Hauptstraße 24 36088 Hünfeld |
Mecklenburg-Vorpommern |
Amtsgericht Neubrandenburg Friedrich-Engels-Ring 16–18 17033 Neubrandenburg |
Niedersachsen |
Amtsgericht Goslar Hoher Weg 9 38640 Goslar |
Nordrhein-Westfalen |
Amtsgericht Hagen Heinitzstraße 42 58097 Hagen |
Rheinland-Pfalz |
Amtsgericht Kaiserslautern Bahnhofstraße 24 67655 Kaiserslautern |
Saarland |
Amtsgericht Saarbrücken Franz-Josef-Röder-Straße 13 66119 Saarbrücken |
Sachsen |
Amtsgericht Zwickau Platz der Deutschen Einheit 1 08056 Zwickau |
Sachsen-Anhalt |
Amtsgericht Dessau-Roßlau Willy-Lohmann-Straße 29 06844 Dessau-Roßlau |
Schleswig-Holstein |
Amtsgericht Schleswig Lollfuß 78 24837 Schleswig |
Thüringen |
Amtsgericht Meiningen Lindenallee 15 98617 Meiningen |
Rn 3
Die zentralen Vollstreckungsgerichte verwalten auch die Schuldnerverzeichnisse (s § 882h).
Bei den zentralen Vollstreckungsgerichten sind nicht nur die Vermögensverzeichnisse, die der Gerichtsvollzieher abgenommen und nach § 802f VI übermittelt hat, sondern auch alle diejenigen Vermögensverzeichnisse zu hinterlegen, die nach gleichwertigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen errichtet werden (Satz 2). Damit trägt die Norm den verschiedenen Gestaltungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts Rechnung, bei denen die Vermögensverzeichnisse teils von der Vollstreckungsbehörde selbst, teils vom Gerichtsvollzieher abgenommen werden (BTDrs 16/10069, 29). Sämtlich sind sie schließlich beim für die gesamte Bundesrepublik zentralen Vollstreckungsgericht in Hagen (Westfalen) zu hinterlegen und zu verwalten (Giers FamRB 13, 22, 25). ›Gleichwertigkeit‹ bedeutet Gleichwertigkeit der mit der Hinterlegung verfolgten Zwecke zu denjenigen des § 284 AO (insb dessen Abs 2, 3 und 4), der inhaltlich weitgehende Parallelen zu den §§ 802c, 802d I aufweist. Es kommt insofern für die Gleichwertigkeit darauf an, ob die einmal abgegebene Auskunft eine zeitliche Sperrwirkung hat und auch inhaltlich und im Hinblick auf ihre Richtigkeitsgewähr diesen Vorgaben entspricht (BTDrs 16/10069, 29). Zu hinterlegen sind also sowohl die nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder als auch die nach der AO zu errichtenden Vermögensverzeichnisse (s zur Einsichtnahme dieser Behörden u. Rn 7).
Rn 4
Eine Löschung (Satz 3) hat vAw nach zwei Jahren zu erfolgen, was der Sperrwirkung des § 802d I 1 entspricht. Ein neues Vermögensverzeichnis führt ebenfalls zur Löschung des alten Verzeichnisses. Eine Gläubigerbefriedigung führt nicht zur vorzeitigen Löschung (BTDrs 16/10069, 29). Die Löschung schließt die Strafbarkeit wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht aus. Die Strafverfolgung soll wegen des dem Gläubiger nach § 802f VI zur Verfügung gestellten Ausdrucks trotz Löschung unbeeinträchtigt bleiben (BTDrs 16/10069, 29). Zur Löschung trifft ansonsten § 6 VermVV (Anh zu § 802k) Aussagen.
Rn 5
Solange das Vermögensverzeichnis hinterlegt ist, kann es von den einsichtsbefugten Personen und Behörden (Abs 2) abgerufen werden. Außerdem kann nach § 802d I 2 der Gerichtsvollzieher einem Gläubiger, der die (erneute) Abgabe eines Vermögensverzeichnisses beantragt, einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleiten.