Rn 2

Geregelt wird die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse bei einem zentralen Vollstreckungsgericht (Satz 1). Soweit der Gerichtsvollzieher zur Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist (§ 802f VI), hat er sie diesem Gericht zu übermitteln. Entsprechendes gilt für das nach § 284 VII 4 AO zu hinterlegende Vermögensverzeichnis. Das Eintragungsverfahren der übermittelten Daten in ein Vermögensverzeichnis, insbesondere die Prüfungspflichten des zentralen Vollstreckungsgerichts, regelt § 5 der VermVV (u Anh zu § 802k).

Die Länder bestimmen ihr zentrales Vollstreckungsgericht im Verordnungswege (Abs 3):

Die Zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder gemäß der Liste des Justizportals des Bundes und der Länder (www.justiz.de → Onlinedienste → Vollstreckungsportal; zuletzt abgerufen 15.12.20).

 
Land Zentrales Vollstreckungsgericht
Baden-Württemberg

Amtsgericht Karlsruhe

Schloßplatz 23

76131 Karlsruhe
Bayern

Amtsgericht Hof

Berliner Platz 1

95030 Hof
Berlin

Amtsgericht Mitte

Littenstraße 12–17

10179 Berlin
Brandenburg

Amtsgericht Nauen

Paul-Jerchel-Str. 9

14641 Nauen
Bremen

Amtsgericht Bremerhaven

Nordstraße 10

27580 Bremerhaven
Hamburg

Amtsgericht Hamburg

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg
Hessen

Amtsgericht Hünfeld

Hauptstraße 24

36088 Hünfeld
Mecklenburg-Vorpommern

Amtsgericht Neubrandenburg

Friedrich-Engels-Ring 16–18

17033 Neubrandenburg
Niedersachsen

Amtsgericht Goslar

Hoher Weg 9

38640 Goslar
Nordrhein-Westfalen

Amtsgericht Hagen

Heinitzstraße 42

58097 Hagen
Rheinland-Pfalz

Amtsgericht Kaiserslautern

Bahnhofstraße 24

67655 Kaiserslautern
Saarland

Amtsgericht Saarbrücken

Franz-Josef-Röder-Straße 13

66119 Saarbrücken
Sachsen

Amtsgericht Zwickau

Platz der Deutschen Einheit 1

08056 Zwickau
Sachsen-Anhalt

Amtsgericht Dessau-Roßlau

Willy-Lohmann-Straße 29

06844 Dessau-Roßlau
Schleswig-Holstein

Amtsgericht Schleswig

Lollfuß 78

24837 Schleswig
Thüringen

Amtsgericht Meiningen

Lindenallee 15

98617 Meiningen
 

Rn 3

Die zentralen Vollstreckungsgerichte verwalten auch die Schuldnerverzeichnisse (s § 882h).

Bei den zentralen Vollstreckungsgerichten sind nicht nur die Vermögensverzeichnisse, die der Gerichtsvollzieher abgenommen und nach § 802f VI übermittelt hat, sondern auch alle diejenigen Vermögensverzeichnisse zu hinterlegen, die nach gleichwertigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen errichtet werden (Satz 2). Damit trägt die Norm den verschiedenen Gestaltungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts Rechnung, bei denen die Vermögensverzeichnisse teils von der Vollstreckungsbehörde selbst, teils vom Gerichtsvollzieher abgenommen werden (BTDrs 16/10069, 29). Sämtlich sind sie schließlich beim für die gesamte Bundesrepublik zentralen Vollstreckungsgericht in Hagen (Westfalen) zu hinterlegen und zu verwalten (Giers FamRB 13, 22, 25). ›Gleichwertigkeit‹ bedeutet Gleichwertigkeit der mit der Hinterlegung verfolgten Zwecke zu denjenigen des § 284 AO (insb dessen Abs 2, 3 und 4), der inhaltlich weitgehende Parallelen zu den §§ 802c, 802d I aufweist. Es kommt insofern für die Gleichwertigkeit darauf an, ob die einmal abgegebene Auskunft eine zeitliche Sperrwirkung hat und auch inhaltlich und im Hinblick auf ihre Richtigkeitsgewähr diesen Vorgaben entspricht (BTDrs 16/10069, 29). Zu hinterlegen sind also sowohl die nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder als auch die nach der AO zu errichtenden Vermögensverzeichnisse (s zur Einsichtnahme dieser Behörden u. Rn 7).

 

Rn 4

Eine Löschung (Satz 3) hat vAw nach zwei Jahren zu erfolgen, was der Sperrwirkung des § 802d I 1 entspricht. Ein neues Vermögensverzeichnis führt ebenfalls zur Löschung des alten Verzeichnisses. Eine Gläubigerbefriedigung führt nicht zur vorzeitigen Löschung (BTDrs 16/10069, 29). Die Löschung schließt die Strafbarkeit wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht aus. Die Strafverfolgung soll wegen des dem Gläubiger nach § 802f VI zur Verfügung gestellten Ausdrucks trotz Löschung unbeeinträchtigt bleiben (BTDrs 16/10069, 29). Zur Löschung trifft ansonsten § 6 VermVV (Anh zu § 802k) Aussagen.

 

Rn 5

Solange das Vermögensverzeichnis hinterlegt ist, kann es von den einsichtsbefugten Personen und Behörden (Abs 2) abgerufen werden. Außerdem kann nach § 802d I 2 der Gerichtsvollzieher einem Gläubiger, der die (erneute) Abgabe eines Vermögensverzeichnisses beantragt, einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleiten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?