Rn 6

Abrufe eines verwalteten Vermögensverzeichnisses dürfen nur zu Vollstreckungszwecken erfolgen. Zum Abruf (das heißt: Einsichtnahme) befugt sind Gerichtsvollzieher (S 1). Da § 6 I Nr 1 JBeitrO ua auf § 802k verweist, dürfen auch die Vollziehungsbeamten der JBeitrO ein Vermögensverzeichnis abrufen.

 

Rn 7

Auch die Vollstreckungsbehörden, die in S 2 Nr 1–3 aufgeführt sind, können Vermögensverzeichnisse abrufen. Nr 1 betrifft dabei die Vollstreckungsbehörden, die nach § 284 AO selbst zur Abnahme einer Vermögensauskunft befugt sind (Finanzämter, Hauptzollämter, vgl § 249 AO). Einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder verweisen dabei auf § 284 AO (zB § 16 VwVG B-W), so dass die entsprechenden Vollstreckungsbehörden ebenfalls nach Nr 1 einsichtnahmeberechtigt sind. Nr 2 gewährt ein Einsichtsrecht in den Fällen, in denen zwar § 284 AO nicht direkt oder durch Verweisung anwendbar ist, aber das Verwaltungsvollstreckungsrecht (der Länder) eine eigenständige Regelung zur Abnahme eines Vermögensverzeichnisses vorsieht. Nr 3 schließlich erfasst die Fälle, in denen das Verwaltungsvollstreckungsrecht (der Länder) es zulässt, dass der Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft beauftragt werden kann.

 

Rn 8

Zur Einsicht befugt sind schließlich die in Satz 3 genannten Gerichte und Behörden. Hier ist der Zweck der Einsicht nicht die Vollstreckung, sondern die Erfüllung der den jeweiligen Gerichten bzw Behörden obliegenden Aufgaben.

 

Rn 9

Bei den Vollstreckungsgerichten wird dies vor allem das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Abnahme der Vermögensauskunft oder die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sein (BTDrs 16/10069, 30). Ein Einsichtsrecht für Tätigkeiten des Vollstreckungsgerichts als Vollstreckungsorgan bei der Forderungspfändung wurde in den Gesetzesmaterialien nicht für erforderlich angesehen (BTDrs 16/10069, 30).

 

Rn 10

Zu den den Insolvenzgerichten obliegenden Aufgaben, für die eine Einsichtnahme erforderlich ist, gehört die Prüfung der Vermögenssituation im Insolvenzeröffnungsverfahren. Neben der eigenständigen Pflicht des Schuldners zur Vorlage eines Verzeichnisses aus § 20 InsO tritt demnach die direkte Einsichtnahmemöglichkeit im Rahmen der insolvenzgerichtlichen Amtsermittlung (§ 5 InsO).

 

Rn 11

Registergerichte können Einsicht nehmen vor allem im Hinblick auf die Löschung vermögensloser Gesellschaften, wozu sie nach § 394 FamFG befugt sind.

 

Rn 12

Für die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) kommt eine Einsichtnahme nicht nur im Hinblick auf die falsche Versicherung an Eides statt, sondern auch bei Verfahren wegen Insolvenzstraftaten, Betrug, Geldwäsche oder Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht (BTDrs 16/10069, 30). Das Übermittlungsgebot ist vor dem Hintergrund der Selbstbezichtigungsfreiheit verfassungsrechtlich bedenklich (§ 802c Rn 13).

 

Rn 13

Gläubiger und Schuldner sind nicht einsichtsberechtigt, erhalten aber nach näherer Maßgabe der § 802d (Rn 5) und § 802f (s dort Rn 15, 16) Ausdrucke bzw Abschriften des Verzeichnisses. Sonstige Privatpersonen können gar nicht zugreifen.

 

Rn 14

Jede Vollstreckungsbehörde hat eigenständig zu prüfen, ob bereits ein Vermögensverzeichnis hinterlegt ist und inwieweit sie wegen der Sperrwirkung (§ 802d) auf dieses zurückgreifen kann; die Einsicht nehmende Stelle ist für das Vorliegen der Voraussetzungen der Einsichtnahme insgesamt selbst verantwortlich (BTDrs 16/10069, 29, 31; vgl auch § 7 II 3 VermVV, u. Anh zu § 802k). Die Behörden und Personen müssen sich (lediglich) registrieren lassen (Abs 4 Satz 2 Nr 4, u. Anh zu § 802k). Datenschutzrechtlich ist dies bedenklich, zumal mit der Verwaltung der Daten auch Dritte beauftragt werden dürfen (Abs 3 S 3). Die Einsichtnahme erfolgt über eine zentrale und länderübergreifende elektronische Abfrage im Internet nach näherer Maßgabe des § 7 VermVV (u. Anh zu § 802k).

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