Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 11
Auskunftsverpflichtet sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundesträger und Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung). Erhoben werden können Name oder Firma des Schuldners sowie die Anschrift von dessen Arbeitgeber. Als Anfrage läuft dies so ab, dass der Gerichtsvollzieher den zuständigen Rentenversicherungsträger oder die Rentenversicherungsnummer nicht erst ermitteln muss, sondern sein Ersuchen an jeden Träger der gesetzlichen Rentenversicherung richten kann. Kennt der ersuchte Träger die Daten, beantwortet er die Anfrage selbst; ansonsten leitet er das Gesuch an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter, der die angefragten Daten schließlich übermittelt (vgl BTDrs 16/13432, 44). Ursprünglich war geplant, die Abfrage über die gemeinsame Datenstelle der Rentenversicherungsträger und die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag laufen zu lassen (BTDrs 16/10069, 32). Es spricht einiges dafür, dass die Abfrage bei der Datenstelle nach wie vor zumindest möglich ist, damit der Gerichtsvollzieher zielgerichtet den zuständigen Rentenversicherungsträger herausfinden kann. Der Eingriff in das Sozialdatengeheimnis soll wegen des durch Art 14 GG garantierten Rechts auf effektive Gläubigerbefriedigung legitim sein (BTDrs 16/10069, 32).
Rn 12
Gegenstand der Auskunft sind versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse des Schuldners. Erfasst wird also nur die nicht selbstständige und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Aus dem Erfordernis der Versicherungspflichtigkeit wird teils der Schluss gezogen, über geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (›Minijobs‹) sei keine Auskunft zu geben (Goebel FoVo 13, 101, 104; ders, die Reform der Sachaufklärung, § 8 Rz 254). Gänzlich überzeugend ist dies nicht, da geringfügig Beschäftigte immerhin gesetzlich unfallversichert (§ 2 I Nr 1 SGB VII; BeckOK SGB IV/Rittweger § 8 Rz 4) und seit dem 1.1.13 (Gesetz v 5.12.12 BGBl I 12, 2474) auch rentenversicherungspflichtig sind, freilich mit einer Möglichkeit sich davon zu befreien (§ 6 Ib 1 SGB VI). Jedenfalls zahlt der Arbeitgeber einen Beitrag in die Versicherung der geringfügig Beschäftigten ein (§ 172 III SGB VI). Kranken- (§ 7 I 1 SGB V), Pflege- (arg e contrario § 20 I 1 SGB XI) und Arbeitslosenversicherungspflicht (§ 27 II SGB III) besteht nicht. Schließlich geht § 8 II 3 SGB IV wohl davon aus, dass eine Versicherungspflicht erst einritt, wenn sich beim Zusammenrechnen mehrerer ›Minijobs‹ herausstellt, dass eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vorliegt. Entscheidend ist aber, dass der Gesetzesentwurf (BTDrs 16/10069, 31) sich an der Regelung des § 643 II ZPO aF (§ 236 FamFG) orientieren wollte. Dort wird der Auskunftsanspruch nicht auf versicherungspflichtige Arbeiten beschränkt. Dem Gesetzgeber ging es wohl vor allem darum, dass (nur) bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen der Arbeitgeber der Einzugsstelle (Rn 11) nach § 28h SGB IV bekannt ist. Zuständige Einzugsstelle ist aber nicht nur die Krankenkasse, sondern nach § 28i S 5 SGB IV auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (= Minijob-Zentrale); und an die Einzugsstelle wird nach der Änderung des Entwurfs durch den Bundesrat (Rn 11) ohnehin nicht mehr angeknüpft. Insgesamt spricht dies dafür, eine Auskunft auch im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungen des Schuldners vorzusehen. Für die kurzzeitig geringfügig Beschäftigten (§ 8 I Nr 2 SGB IV) und die geringfügig selbstständig Tätigen (§ 8 III SGB IV) wird dies allerdings nicht gelten; Drittauskünfte können über ihr ›Arbeitsverhältnis‹ nicht eingeholt werden.