Rn 5

Die Einholung einer Fremdauskunft ist zulässig, wenn der Schuldner eine Vermögensauskunft nicht abgibt. Die Abgabe der Vermögensauskunft obliegt dem Schuldner nach näherer Maßgabe der §§ 802c, 802 f. Es müssen also die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sein, ein entsprechender Antrag des Gläubigers vorliegen und ein Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher eingeleitet worden sein, wozu etwa auch gehört, dass der Schuldner nochmals zur Zahlung aufgefordert und entsprechend og Normen belehrt wurde (s näher §§ 802c, 802f) sowie zur Abgabe der Vermögensauskunft wirksam geladen wurde (AG Siegburg DGVZ 15, 40). Gibt der Schuldner dennoch die Vermögensauskunft nicht ab, kann er unter den näheren Voraussetzungen des § 802g verhaftet und unter den Voraussetzungen des § 882c I Nr 1 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden. Außerdem führt die Nichtabgabe der Vermögensauskunft dazu, dass auf Antrag des Gläubigers Fremdauskünfte eingeholt werden können. Die Einholung von Dritteinkünften kann nicht mit einer nach altem Recht abzugebenden eidesstattlichen Versicherung begründet werden (Rn 23). Ein isolierter Antrag durch einen Folgegläubiger nach § 802l I S 1, Alt 1 ist nach überzeugender, aber umstrittener Auffassung zulässig (AG Heidelberg v 8.1.16 – 1 M 71/15; AG Gardelegen v 26.8.20 – 31 M 264/20; BeckOKZPO/Fleck § 802l Rz 13a.1; Rechtsbeschwerde anhängig unter BGH I ZB 53/20; aA LG Stralsund v 22.6.20 – 8 T 97/20; AG Essen v 5.5.20 – 30 M 970/20; Walker DGVZ 20, 61, 63; s.a. Rn 2, 8). Anderenfalls müsste der Folgegläubiger trotz vorliegender Auskunftsverweigerung des Schuldners erst die Auskunft nach § 802c beantragen, um dann – nach erneuter Weigerung des Schuldners – die Erhebung nach § 802l beantragen zu können. Dies wäre ein überflüssiger Umweg und widerspräche der effektiven und kostensparenden Durchsetzung der titulierten Forderung. Dem Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung wird dadurch Genüge getan, dass vor der Drittauskunft das Vermögensauskunftsverfahren nach § 802c betrieben wird. Die Pflicht des Schuldners zur Vermögensauskunft ist gegenüber jedem Gläubiger identisch, sodass aus der Verletzung dieser Pflicht für alle Gläubiger gleichermaßen das Recht zur Antragstellung nach § 802l folgen muss (BeckOKZPO/Fleck § 802l Rz 13a.1).

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