Rn 21

Neben der Einholung von Drittauskünften ist auch möglich, ein vorhandenes Vermögensverzeichnis zu vervollständigen. Bei Nichtabgabe eines Vermögensverzeichnisses steht die Einholung von Fremdauskünften neben der Möglichkeit, Haftbefehl zu erlassen, oder dem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis. Dabei ist einzukalkulieren, dass die Einholung von Drittauskünften wegen kaum vorhandener Möglichkeiten zur elektronischen Abfrage sehr zeitaufwendig sein kann (Gottwald FS Schilken, 663, 672; Fischer DGVZ 14, 49, 50; Brunner DGVZ 14, 181, 184f). Übersendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger als Abfrageergebnis nur einen EDV-generierten Fehlercode, kann der Gläubiger Einsicht in den Inhalt der zugehörigen Abfrage nehmen, um die Richtigkeit der verwendeten Daten überprüfen zu können (LG Tübingen v 26.3.20 – 5 T 34/20). Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Prüfung der eingeholten Auskünfte auf Richtigkeit und damit verbunden eine Pflicht, den Auskunftsgeber zu weiteren Auskünften anzuhalten, besteht nicht (LG Münster v 3.4.20 – 05 T 121/20).

Die Gebühren richten sich nach KV Nr 442 GvKostG. Der Rechtsanwalt erhält eine Gebühr nach § 18 I Nr 1 RVG, Nr 3309 RVG-VV (besondere Gebühr – Vollstreckungsmaßnahme) (BGH v 28.3.19 – I ZB 81/18; NJW-Spezial 19, 59). Bei einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gem § 802c in Kombination mit dem Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l sind, wenn der Schuldner leistet, ohne dass die Voraussetzungen des § 802l vorgelegen haben, die Rechtsanwaltskosten für die Stellung des Antrags nach § 802l keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung iSd § 788 I 1 (BGH NJW 20, 2564 [BGH 05.03.2020 - I ZB 50/19] mit zust Anm Mayer FD-RVG 20, 430034; ebenso Mock VE 20, 160).

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