Rn 22

Der Schuldner kann gegen einen Verstoß Erinnerung (§ 766) einlegen. Da er allerdings erst nach Übermittlung der Auskünfte informiert wird (Rn 16), dürfte es für eine Verhinderung der Auskunftseinholung in der Regel zu spät sein. Bei begründeter Erinnerung ist die Einholung der Fremdauskünfte für unzulässig zu erklären. Die Maßnahme ist dann aufzuheben, so dass die Auskünfte gelöscht werden müssten. Der Gläubiger kann, wenn er die Einholung der Fremdauskünfte zu Recht beantragt hat, diese aber unterblieben ist, mit Erfolg ebenfalls Erinnerung (§ 766) einlegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?