Rn 2

Ein Antrag ist erforderlich, damit die Einkünfte eingeholt werden (§ 802a II Nr 3), denn immerhin handelt es sich um eine kostenverursachende Maßnahme. Der Gerichtsvollzieher kann also nicht vAw tätig werden und Fremdauskünfte einholen. Seit 1.4.16 besteht auch insoweit Formularzwang (Modul M Formular nach § 1 Nr 1 GVFV, s § 802a Rn 4). Liegt ein Antrag vor, hat der Gerichtsvollzieher – bei Vorliegen der Voraussetzungen – trotz der Formulierung (›darf erheben‹) kein Ermessen, sondern ist an den Antrag des Gläubigers gemäß §§ 753, 802a II Nr 3 gebunden (BTDrs 16/10069, 32; Schilken Rpfleger 06, 629, 633, 637; Goebel FoVo 13, 61, 62). Der Antrag nach § 802l setzt zwingend einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c voraus (zur Nachrangigkeit der Drittauskünfte Rn 4). Die Anträge können im Verbund gestellt werden, möglich ist auch die sukzessive Stellung des Antrags nach § 802l (AG Berlin Schöneberg v 20.8.14 – 32 M 8069/14). Den Antrag auf Drittauskunft kann auch ein Gläubiger stellen, der nicht selbst den Antrag nach § 802c gestellt hat, sog isolierter Antrag eines Folgegläubigers (BGH BeckRS 18, 31871, Rz 15; BGH NJW-RR 19, 1079 [BGH 16.05.2019 - I ZB 79/18], Rz 8; St/J/Würdinger § 802l Rz 7; Musielak/Voit/Voit § 802l Rz 2; für den Antrag nach § 802l I S 1, 1 Alt ist dies str, s hierzu Rn 5). Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögenswerte, kann eine erneute Drittauskunft erforderlich werden. Hierzu hat der Gläubiger die entsprechenden Anhaltspunkte glaubhaft zu machen; gleiches gilt im Fall einer erneuten Abgabe der Vermögensauskunft (BGH NJW 15, 2509, 2510).

 

Rn 3

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Einholung von Drittauskünften richtet sich nach überzeugender, aber nicht unumstrittener Auffassung nach § 802e I (AG Heilbronn DGVZ 18, 18; Mroß DGVZ 13, 69, 72; aA Vollkommer NJW 12, 3681, 3685; Goebel, Die Reform der Sachaufklärung, § 5 Rz 7). Zwar wird die Einholung von Drittauskünften dort nicht ausdrücklich genannt, aber sie steht in Bedingungszusammenhang mit der geregelten Abgabe der Vermögensauskunft. In der Regel werden zudem die Drittauskünfte auch in engem tatsächlichem Zusammenhang mit der Abnahme der Vermögensauskunft beim Schuldner stehen und anlässlich dieser erhoben werden, so dass der Gläubiger denselben Gerichtsvollzieher wählen wird, dh den in der von § 802e gewählten Anknüpfung an den Schuldnersitz zuständigen. Da der Schuldner bei der Einholung der Fremdauskünfte nicht beteiligt ist und diese elektronisch erfolgt, gibt es zudem keinen sachlichen Grund für die Bindung an den Schuldnersitz (Goebel, Die Reform der Sachaufklärung § 5 Rz 7). Eine zeitliche Grenze für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften besteht nicht. Mit Ablauf der Zweijahresfrist des § 802d geht allerdings die erneute Vermögensauskunft vor (AG Dresden DGVZ 18, 187; AG Schöneberg DGVZ 14, 241; AG Neuss v 21.1.20 – 63 M 34/20; aA Mroß DGVZ 12, 169, 177 ›enger zeitlicher Zusammenhang‹; Büttner JurBüro 18, 452, 454 ›3-Monats-Frist‹; zur Nachrangigkeit der Drittauskünfte Rn 4). Dies gilt auch für den Antrag auf erneute Drittauskunft. Insb ist in diesem Fall der Antrag auf Drittauskunft nicht zulässig mit der Begründung, die erneute Drittauskunft sei gegenüber der erneuten Vermögensauskunft ein ›Weniger‹ (AG Pfaffenhofen v 8.9.20 – 5 M 342/20).

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