Rn 5
Das Verbot der Überpfändung dient dem Schutz des Schuldners und ist ein Schutzgesetz iSd § 823 II BGB (BGH NJW 85, 1155, 1157 [BGH 13.12.1984 - IX ZR 89/84] mwN). Eine Überpfändung ist nicht nur bei körperlichen Sachen, sondern auch bei der Vollstreckung in Forderungen und sonstige Rechte verboten. Da sich der Wert von Forderungen oftmals nicht zuverlässig abschätzen lässt (Einbringlichkeit), ist eine Vollpfändung oder Pfändung mehrerer Forderungen allerdings auch dann zulässig, wenn der Nennbetrag der Forderung(en) den zu vollstreckenden Betrag übersteigt. Abs 1 S 2 greift aber dann ein, wenn eine positive Auskunft des solventen Drittschuldners oder erkennbar eine hinreichende Sicherheit für die Forderung vorliegt. Damit eine absehbare Überpfändung festgestellt werden kann, ist vor der Pfändung die Forderung des Vollstreckungsgläubigers zu berechnen. Entweder legt der Gläubiger eine eigene Berechnung vor, die der GV lediglich überprüft, oder der GV muss die Berechnung selbst vornehmen (vgl § 80 I GVGA). Im Antragsformular (§ 929 IV) für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist ebenfalls eine Berechnung der zu vollstreckenden Forderung durch den Gläubiger vorgesehen. Fortlaufende Zinsen sind dabei bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Verwertung des Pfandobjekts anzusetzen. Hinzuzusetzen sind schließlich die Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788). Gepfändet werden darf dann nur so viel, dass der absehbare Verwertungserlös nicht dasjenige übersteigt, was zur Befriedigung der Forderung des Gläubigers erforderlich ist. Ist nur ein Gegenstand vorhanden, hindert das Verbot der Überpfändung dessen Pfändung nicht. Auf die Immobiliarvollstreckung ist § 803 I 2 nicht entsprechend anwendbar (München Beschl v 15.6.16 – 34 Wx 210/16 Rz 19 f mwN).
Rn 6
Das Verbot der Überpfändung betrifft nicht den Fall, dass der Gläubiger gegen mehrere Gesamtschuldner jeweils wegen der ganzen Vollstreckungsforderung die Zwangsvollstreckung betreibt. Wird der Gläubiger befriedigt, können die anderen Gesamtschuldner ggf gem § 767 vorgehen. Das Vollstreckungsorgan darf dementsprechend die Vornahme der Pfändung nicht von der Vorlage aller gegen die Gesamtschuldner erwirkten Vollstreckungstitel abhängig machen (str, wie hier Zö/Herget Rz 7 mN).
Rn 7
Zeichnet sich nach der Pfändung durch den GV ab, dass der voraussichtliche Erlös zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht, so muss dieser auch ohne eine neue Weisung des Gläubigers eine Nachpfändung vornehmen. Dies geschieht, indem der GV weitere, bisher nicht gepfändete Sachen im Wege des § 808 pfändet. Ein schuldhaftes Unterlassen der Nachpfändung kann Amtshaftungsansprüche begründen.