Gesetzestext
(1) 1Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. 2Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 803 normiert die Möglichkeit des Zugriffs des Gläubigers auf das bewegliche Vermögen des Schuldners durch Pfändung und setzt diesem Zugriff zugleich Grenzen. Die Pfändung darf nur in dem Umfang erfolgen, wie dies zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist (Abs 1 S 2), und muss unterbleiben, wenn durch sie eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist (Abs 2).
B. Pfändung beweglichen Vermögens.
I. Bewegliches Vermögen.
Rn 2
Die ZPO unterscheidet beim Vermögen lediglich zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen, wobei in Letzteres nach §§ 864 ff zu vollstrecken ist. Bewegliches Vermögen sind zunächst bewegliche (körperliche) Sachen (§ 808 I). Dazu gehören auch Schiffe, die nicht in das Schiffsbauregister eingetragen sind und dort auch nicht eingetragen werden können. In eingetragene oder eintragungsfähige Schiffe findet dagegen die Zwangsvollstreckung nach § 870a statt. Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, können solange als bewegliche Sachen gepfändet werden, wie sie nicht im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt sind (§ 810). Zubehör von Grundstücken (§ 97 BGB) gehört zum Haftungsverband des Grundstücks und kann damit nicht gesondert gepfändet werden (§ 865 II 1). Als bewegliche Sachen sind auch Wertpapiere (§ 821) sowie Wechsel und andere durch Indossament übertragbare Papiere (§ 831) pfändbar. Bewegliches Vermögen sind schließlich auch Geldforderungen (§§ 829 ff), Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von (auch unbeweglichen) Sachen (§§ 846–849) und andere Vermögensrechte (§ 857).
II. Pfändung.
Rn 3
Die Pfändung ist die staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes, durch die dieser zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers der Verfügungsmacht des Schuldners entzogen wird (Verstrickung). Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht (§ 804 I). Zu den Einzelheiten s § 804 Rn 4 ff. Die Pfändung beweglicher Sachen erfolgt dadurch, dass der GV sie in Besitz nimmt (§ 808 I), bei der Anschlusspfändung durch einen entsprechenden Vermerk des GV im Protokoll (§ 826 I). Zur Pfändung von Geldforderungen erlässt das Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss (§ 829); zur Pfändung sonstiger Rechte s §§ 830 ff. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vgl oben vor §§ 704 ff Rn 9.
C. Pfändungsverbote.
Rn 4
Abs 1 S 2 und Abs 2 enthalten allgemeine Pfändungsverbote. Diese folgen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Daneben gibt es spezielle Pfändungsbeschränkungen (zB §§ 811 ff, 850 ff).
I. Überpfändung (Abs 1 S 2).
Rn 5
Das Verbot der Überpfändung dient dem Schutz des Schuldners und ist ein Schutzgesetz iSd § 823 II BGB (BGH NJW 85, 1155, 1157 [BGH 13.12.1984 - IX ZR 89/84] mwN). Eine Überpfändung ist nicht nur bei körperlichen Sachen, sondern auch bei der Vollstreckung in Forderungen und sonstige Rechte verboten. Da sich der Wert von Forderungen oftmals nicht zuverlässig abschätzen lässt (Einbringlichkeit), ist eine Vollpfändung oder Pfändung mehrerer Forderungen allerdings auch dann zulässig, wenn der Nennbetrag der Forderung(en) den zu vollstreckenden Betrag übersteigt. Abs 1 S 2 greift aber dann ein, wenn eine positive Auskunft des solventen Drittschuldners oder erkennbar eine hinreichende Sicherheit für die Forderung vorliegt. Damit eine absehbare Überpfändung festgestellt werden kann, ist vor der Pfändung die Forderung des Vollstreckungsgläubigers zu berechnen. Entweder legt der Gläubiger eine eigene Berechnung vor, die der GV lediglich überprüft, oder der GV muss die Berechnung selbst vornehmen (vgl § 80 I GVGA). Im Antragsformular (§ 929 IV) für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist ebenfalls eine Berechnung der zu vollstreckenden Forderung durch den Gläubiger vorgesehen. Fortlaufende Zinsen sind dabei bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Verwertung des Pfandobjekts anzusetzen. Hinzuzusetzen sind schließlich die Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788). Gepfändet werden darf dann nur so viel, dass der absehbare Verwertungserlös nicht dasjenige übersteigt, was zur Befriedigung der Forderung des Gläubigers erforderlich ist. Ist nur ein Gegenstand vorhanden, hindert das Verbot der Überpfändung dessen Pfändung nicht. Auf die Immobiliarvollstreckung ist § 803 I 2 nicht entsprechend anwendbar (München Beschl v 15.6.16 – 34 Wx 210/16 Rz 19 f mwN).
Rn 6
Das Verbot der Überpfändung betrifft nicht den Fall, dass der Gläubiger gegen mehrere Gesamtschuldner jeweils wegen der ganzen Vollstreckungsforderung die Zwangsvollstreckung betreibt. Wird der Gläubiger befriedigt, können die anderen Gesamtschuldner ggf gem § 767 vorgehen. Das Vollstreckungsorgan darf dementsprechend die Vornahme der Pfändung nicht von der Vorlage a...