Rn 5

Entspr seiner gemischten Rechtsnatur hängt die Entstehung des Pfändungspfandrechts von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Voraussetzungen ab. Öffentlich-rechtlich ist eine Verstrickung, dh eine wirksame Pfändung (vgl oben Rn 2), erforderlich. Darüber hinaus müssen alle wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten sein. Es genügt also (anders als für die Wirksamkeit der Verstrickung) nicht, dass die Pfändung lediglich nicht nichtig ist. Das bedeutet, dass die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, keine Vollstreckungshindernisse bestehen dürfen (zB § 775 oder § 89 InsO) und auch die weiteren wesentlichen Verfahrensvorschriften beachtet sein müssen, damit ein Pfändungspfandrecht entsteht. Eine nachträgliche Heilung ist allerdings möglich (mit Wirkung ex nunc). Die Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften (zB §§ 730, 733, § 758a IV, §§ 759, 762, 763, 803 I 2, §§ 812, 813) ist für das sofortige Entstehen des Pfändungspfandrechts dagegen unschädlich. Privatrechtlich (oder materiell-rechtlich) ist das Bestehen der Vollstreckungsforderung erforderlich (Grundsatz der Akzessorietät). Ein Pfändungspfandrecht entsteht bei der Pfändung einer zukünftigen Forderung erst mit dem Entstehen der Forderung und nicht bereits mit dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (BGH NJW 04, 1444 mN; BFH ZIP 05, 1182, 1183). Daher geht die spätere (aber sofort wirksame) Pfändung eines Gesellschaftsanteils der früheren Pfändung eines (noch nicht entstandenen) Abfindungsanspruchs vor (BGHZ 104, 351, 352 f = NJW 89, 458). Bedingte Ansprüche sind dagegen schon entstanden und ihre Pfändung daher sofort wirksam. Zudem muss das Vollstreckungsobjekt zum Vermögen des Schuldners gehören (BGHZ 119, 75, 82 ff = NJW 92, 2570, 2572). An einer schuldnerfremden Sache kann ein Pfändungspfandrecht auch gutgläubig nicht erworben werden. Schuldnerfremd ist auch eine Sache, die dem Gläubiger selbst gehört. Die Pfändung kann in diesem Fall zB bei Sicherungseigentum oder Verkauf unter EV allerdings insofern sinnvoll sein, als sie dem Gläubiger die Verwertung der Sache ermöglicht und er den Erlös als Eigentümer der Sache behalten darf. Eine Forderungsauswechselung durch den Gläubiger ist nicht möglich; es muss vielmehr die Sache erneut (ohne Rangwahrung) gepfändet werden. Die Akzessorietät des Pfandrechts ist allerdings auch nach der gemischten Theorie eingeschränkt: Ist die Forderung rechtskräftig festgestellt, ist dies auch für die Beurteilung des Bestehens des Pfändungspfandrechts bindend; ist der Schuldner mit Einwänden gegen den Titel gem § 767 II, III ausgeschlossen, sind diese auch im Hinblick auf das Fortbestehen des Pfändungspfandrechts unbeachtlich.

 

Rn 6

Das Pfändungspfandrecht erstreckt sich auf die gepfändete Sache und gem § 1212 BGB auch auf ihre Erzeugnisse (vgl § 99 I Alt 1 BGB), die nach der Pfändung von der Sache getrennt werden. Andere Früchte oder Zubehör werden bei der Pfändung beweglicher Sachen nicht erfasst; anders verhält es sich bei der Pfändung unbeweglicher Sachen (vgl § 865). Das Pfändungspfandrecht setzt sich am Erlös aus der Versteigerung oder dem freihändigen Verkauf fort (§ 1219 II 1, § 1247 S 2 BGB). Hat der Pfändungspfandgläubiger mehrere Sachen gepfändet, haftet jede für die ganze Forderung (§ 1222 BGB). Hat der Gläubiger aus einer Sache Befriedigung erlangt, sind die anderen gepfändeten Sachen freizugeben. Der Schuldner kann dies mit einer auf eine Überpfändung (§ 803 I 2) gestützten Erinnerung oder mit der Vollstreckungsabwehrklage gem § 767 I geltend machen. Die gepfändete Sache haftet für die Vollstreckungsforderung einschl laufender Zinsen (bis zum Zeitpunkt der Verwertung; § 1210 I 1 BGB) sowie für die auf die Sache gemachten Verwendungen und die sonstigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 I). Die Gefahr des Untergangs des Pfandgegenstandes trifft den Schuldner; dies gilt auch dann, wenn der GV den Pfändungsgegenstand dem Schuldner weggenommen hat (Zö/Herget Rz 9; zur abweichenden Gefahrtragungsregel bei der Wegnahme von Geld s § 815 III).

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