Rn 7
Das Pfändungspfandrecht gewährt gem Abs 2 S 1 dem Gläubiger dieselben Rechte wie ein vertragliches Faustpfandrecht. Bei Bestehen mehrerer (vertraglicher [s BGHZ 93, 71, 76 = NJW 85, 863] oder gesetzlicher) Pfandrechte richtet sich die Verteilung des Erlöses nach dem Rang der Rechte. Die an dem gepfändeten Gegenstand bestehende Rangordnung setzt sich an dem durch die Verwertung erzielten Erlös fort. Der Rang wird nach dem Prioritätsprinzip bestimmt, also nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechts (vgl auch § 1209 BGB), wobei früher begründete Pfandrechte späteren Pfändungen vorgehen (Abs 3). Soll der GV zeitgleich für mehrere Gläubiger einen Gegenstand pfänden, muss er alle Anträge als gleichzeitig behandeln (§ 117 I GVGA), so dass die Pfändungspfandrechte gleichrangig sind (krit St/J/Würdinger Rz 38). Der Erlös wird dann im Verhältnis der Höhe der Forderungen der Gläubiger verteilt (Zö/Herget Rz 5; vgl auch § 117 V GVGA; zur Erlösverteilung s § 819 Rn 4). Gleich- oder nachrangige Gläubiger haben das Ablösungsrecht gem § 268 BGB. Ist ein Rang sittenwidrig erschlichen, können die benachteiligten Gläubiger hiergegen den Einwand unzulässiger Rechtsausübung erheben (BGHZ 57, 108, 110 = NJW 71, 2226). Erlischt ein Pfandrecht, etwa weil der Schuldner die dadurch gesicherte Forderung erfüllt, rücken die nachrangigen Pfandrechte auf. Ein gutgläubiger Erwerb eines besseren Rangs gem § 1208 BGB ist bei Vertragspfandrechten möglich, nicht aber bei Pfändungspfandrechten und gesetzlichen Pfandrechten, da nur ein rechtsgeschäftlicher Erwerb gutgläubig erfolgen kann. Mehrere Pfändungsgläubiger können durch Vereinbarung den Rang ändern (BAG NJW 90, 2641, 2642; St/J/Würdinger Rz 38). Abs 2 Hs 2 betrifft Zurückbehaltungsrechte, die nicht unter § 51 Nr 2 und 3 InsO fallen und daher auch gegenüber einem später begründeten Pfändungspfandrecht nachrangig sind (MüKoZPO/Gruber Rz 38 mN). Macht ein nicht an der Zwangsvollstreckung beteiligter Dritter einen Vorrang seines Pfand- oder Vorzugsrechts geltend, so steht ihm hierfür die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem § 805 offen. Andere Pfändungspfandrechtsgläubiger sind dagegen darauf verwiesen, gem § 827 II 1 die Hinterlegung des Erlöses zu erwirken und ihre Rechte im Verteilungsverfahren gem §§ 872 ff geltend zu machen.
Rn 8
Ist bei wirksamer Pfändung ein Pfändungspfandrecht nicht entstanden (vgl oben Rn 5) und wird der hierfür ursächliche Mangel nachträglich geheilt, entsteht das Pfändungspfandrecht nach der gemischten Theorie grds erst mit der Heilung in der zu diesem Zeitpunkt freien Rangstufe. Die Heilung wirkt also nicht zurück (MüKoZPO/Gruber Rz 22). Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise eine Rückwirkung materiell-rechtlich angeordnet ist, zB gem § 184 I, § 185 II BGB für den Fall, dass ein Dritter die Pfändung einer ihm gehörenden Sache nachträglich genehmigt. Auch in diesem Fall gehen aber in der Zwischenzeit begründete andere Pfandrechte im Rang vor (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 9; str). Wird die Verstrickung (zB auf einen Rechtsbehelf des Schuldners hin) aufgehoben, entfällt auch das Pfändungspfandrecht (s.u. Rn 10). Es kann dann bei neuer Verstrickung wieder neu entstehen, allerdings nur mit dem Rang, der zu diesem Zeitpunkt frei ist. Dies gilt auch dann, wenn auf einen Rechtsbehelf des Gläubigers die Entscheidung, durch die die Verstrickung aufgehoben worden ist, wiederum abgeändert wird. Daher sollte in einer gerichtlichen Entscheidung zB über die Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stets ausgesprochen werden, dass sie Wirksamkeit erst mit der Rechtskraft der Entscheidung erlangt (vgl Stöber/Rellermeyer Rz B.409).