Rn 7

Das Verfahren richtet sich nach §§ 769, 770. In dringenden Fällen ist gem § 769 II 1 iVm § 20 Nr 17 RPflG der Rechtspfleger (als Vollstreckungsgericht) zu einer vorläufigen Entscheidung berufen. Die Entscheidung kann durch das Prozessgericht jederzeit abgeändert werden. Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung des Prozessgerichts ist kein Rechtsmittel eröffnet (BGHZ 159, 14, 15 ff; NJW-RR 06, 286), gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die befristete Erinnerung nach § 11 II 1 RPflG (s § 769 Rn 18; MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann § 769 Rz 36; Zö/Herget § 769 Rz 12).

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