Gesetzestext
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 806 enthält eine rein materiell-rechtliche Regelung. Um die Zwangsvollstreckung von Komplikationen, die sich aus der Mangelhaftigkeit des Pfandgegenstandes ergeben können, freizuhalten, schließt § 806 die Mängelhaftung des Gläubigers, des Schuldners wie auch des Staates (vgl Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 2) aus (eingehend hierzu Hergenröder DGVZ 17, 185 ff).
B. Voraussetzungen.
Rn 2
Veräußerung auf Grund eines Pfandrechts ist nicht nur die Versteigerung nach § 814, sondern jede Verwertung des Pfandobjekts (also auch nach § 817a III 2, §§ 821–823, 825, 844, 857 IV, V; str.; wie hier B/L/H/A/G/Weber Rz 3; Weber DGVZ 18, 149, 154 mN). Nicht anwendbar ist § 806 dagegen bei einem Selbsthilfeverkauf unter Zuhilfenahme des GV gem §§ 383, 385 BGB, § 373 II HGB; dies gilt auch dann, wenn dieser im Wege der Versteigerung der Sache erfolgt. Die Wirksamkeit der Pfändung ist für den Gewährleistungsausschluss nach § 806 nicht erforderlich; ausreichend ist es, dass der GV die Sache weggeschafft hat. Mit dem bis zur Schuldrechtsmodernisierung geläufigen Begriff der Gewährleistung sind sämtliche Mängelrechte (§§ 434, 435, 437 BGB) gemeint. Der Erwerber kann sein Gebot auch nicht wegen eines Irrtums über den Zustand des Pfandgegenstandes anfechten. Private Rechte Dritter können nicht bestehen, wenn die Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert worden ist, weil in diesem Fall der Ersteher mit der Ablieferung (§ 817 II) kraft der hoheitlichen Übertragung unbelastetes Eigentum am Pfandgegenstand erwirbt (vgl RGZ 156, 398).
C. Verbleibende Möglichkeiten der Haftung.
Rn 3
§ 806 geht § 445 BGB als speziellere Regelung vor, so dass § 445 BGB auf die Versteigerung iRd Zwangsvollstreckung keine Anwendung findet. § 806 darf auch nicht durch eine Irrtumsanfechtung (§ 119 II BGB) unterlaufen werden (BGH NJW-RR 08, 222 [BGH 18.10.2007 - V ZB 44/07] Rz 9). Eine Haftung kommt bei der Veräußerung in der Zwangsvollstreckung aber nach §§ 823, 826 BGB oder dann in Betracht, wenn der Gläubiger oder der Schuldner einen selbstständigen Garantievertrag mit dem Erwerber abgeschlossen hat. An den Abschluss eines solchen Vertrags sind indes hohe Anforderungen zu stellen (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 2). Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art 34 GG) kommen in Betracht, wenn der GV Zusicherungen über den Gegenstand gemacht hat. Zu einer Untersuchung des Gegenstandes ist der GV allerdings nicht verpflichtet.
D. Verfahrensvergleich.
Rn 4
§ 283 AO und § 56 S 3 ZVG enthalten § 806 entsprechende Regelungen.