Rn 1
Die Vermögensauskunft des Schuldners über sein Vermögen ist ein Hilfsmittel iRd Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und selbst eine Vollstreckungsmaßnahme. Sie soll dem Gläubiger ein effektives Mittel zur Durchsetzung seiner Rechte an die Hand geben, das verfassungsrechtlich aufgrund des Zwangsmonopols des Staates und des damit einhergehenden Verbots der Selbsthilfe gerechtfertigt ist (BVerfGE 61, 126; BVerfG NJW 18, 531 [BVerfG 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09] Rz 18). Sie war nach dem bis zum 31.12.12 geltenden Recht ultima ratio. Nach der Neukonzeption der Zwangsvollstreckung (vgl hierzu Vollkommer NJW 12, 3681 ff) steht die Vermögensauskunft nunmehr regelmäßig am Beginn der Vollstreckung, vgl § 802c. Der Gläubiger ist nicht mehr verpflichtet, zunächst einen aufwändigen, in der Praxis aber meist fruchtlosen Versuch der Pfändung in körperliche Sachen durch den GV zu unternehmen. Das Vollstreckungsverfahren ist nun vielmehr am Leitbild der praktisch bedeutsameren Forderungspfändung und Vollstreckung in unbewegliches Vermögen orientiert (BTDrs 16/10069, 20). Um diese durchführen zu können, ist der Gläubiger auf Informationen angewiesen, die er nach dem alten Recht nicht leicht erlangen konnte. Dem helfen die neuen Regelungen, insbesondere in §§ 755, 802c und 802l, ab. Nach § 802c kann der Gläubiger bereits zu Beginn der Vollstreckung die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen. Einzige Voraussetzung ist, dass der GV dem Schuldner erfolglos eine letzte Frist von zwei Wochen für die Begleichung der Forderung gesetzt hat (§ 802 f I 1). § 807 hat nur noch eine ergänzende Funktion und erleichtert die Erlangung des Vermögensverzeichnisses für den Fall, dass der Gläubiger zunächst eine Vollstreckung in körperliche Sachen versucht hat. Das Fristerfordernis des § 802 f I 1 entfällt, wenn der Gläubiger den GV mit einem Pfändungsversuch beim Schuldner beauftragt hat und dieser erfolglos war, weil der Schuldner entweder die Durchsuchung verweigert hat (Abs 1 S 1 Nr 1) oder die Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird (Abs 1 S 1 Nr 2). Dies entspricht § 807 I Nr 1 und 3 aF. Auf die Rspr zu dieser Vorschrift kann daher zurückgegriffen werden, wobei sich manches Problem nicht mehr in der bisherigen Schärfe stellt, weil die Vermögensauskunft nunmehr zusätzlich auf dem einfachen Weg nach §§ 802c, 802 f I 1 zu erlangen ist.
Rn 2
§ 807 ist in seiner neuen Fassung auf alle Vollstreckungsaufträge anwendbar, die ab dem 1.1.13 erteilt werden; auf früher erteilte Vollstreckungsaufträge bleibt § 807 in seiner alten Fassung anwendbar (§ 39 Nr 1 EGZPO).