Rn 3
Wie nach altem Recht ist ein Antrag des Gläubigers erforderlich und müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein (s vor §§ 704 ff Rn 9).
Rn 4
Der GV ›kann‹ (Ermessen, keine Pflicht des GV zur Sofortabnahme; AG Augsburg JurBüro 14, 268) eine Vermögensauskunft unmittelbar im Anschluss an den erfolglosen Pfändungsversuch (Abs 1 S 1 Nr 2) vor Ort, also in den Räumen des Schuldners, abnehmen (BTDrs 16/10069, 34). Kommt eine Pfändung an mehreren Orten (mehrere Wohnsitze, Wohn- und Geschäftssitz) in Betracht, ist entscheidend, ob dem Gläubiger der andere Ort bekannt ist oder von ihm unschwer ermittelt werden kann und ob aus der Erfolglosigkeit eines Pfändungsversuchs an einem Ort auf die Unpfändbarkeit des Schuldners insgesamt geschlossen werden kann. Dabei wird aus der Unpfändbarkeit am Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt) idR auf die Unpfändbarkeit auch am Nebenwohnsitz geschlossen werden können (Frankf Rpfleger 77, 145; Musielak/Flockenhaus Rz 4 mN). Etwas anderes gilt, wenn der Schuldner über mehrere Geschäftslokale (Köln InVo 00, 172) oder über eine Wohnung und ein Geschäftslokal verfügt (Köln Rpfleger 75, 441); dann ist an allen diesen Orten ein Pfändungsversuch erforderlich, weil aus der Situation an dem einen Ort nicht auf die Verhältnisse an dem anderen geschlossen werden kann. Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls. So wird man zwar generell annehmen können, dass ein Schuldner, der sich unter seiner Meldeanschrift nicht aufhält, unpfändbar ist (vgl LG Oldenburg JurBüro 92, 570). Ist aber der tatsächliche Aufenthalt bekannt oder unschwer zu ermitteln und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dort Vermögen befindet, das in zumutbarer Weise gepfändet werden kann, wird eine Pfändung auch dort zu verlangen sein. Das wiederholte Nichtantreffen des Schuldners genügt für die Voraussetzungen nach Abs 1 S 1 Nr 2 nicht (AG Augsburg DGVZ 13, 193).
Rn 5
Eine Pfändung ist auch dann erfolglos, wenn wegen Rechten Dritter die gepfändeten Gegenstände nicht verwertet werden können oder die Verwertung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird. Grds ist es hierfür ausreichend, dass ein Dritter ein Recht iSv § 771 oder § 805 geltend gemacht und der Gläubiger die Sache daraufhin freigegeben hat (Musielak/Flockenhaus Rz 4 mwN). Der Gläubiger ist auch nicht verpflichtet, seine eigenen, an den Schuldner unter einem Eigentumsvorbehalt verkauften Sachen zu pfänden, um die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen zu können, weil er ansonsten Gefahr liefe, spätestens durch die Verwertung der Sache die Rücktrittsfiktion des § 508 S 5 BGB auszulösen. Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen bleibt außer Betracht.
Rn 6
Verweigert der Schuldner, sein ges Vertreter (LG Aachen DGVZ 01, 61) oder Bevollmächtigter (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 15 mwN; Musielak/Flockenhaus Rz 3; aA Harnacke DGVZ 01, 58) die Durchsuchung der Wohnung oder auch nur von Behältnissen (§ 758 I), begründet dies die Offenbarungspflicht. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger eine richterliche Durchsuchungsanordnung gem § 758a erwirkt hat. Nicht ausreichend ist eine Verweigerung der Durchsuchung durch einen Mitbewohner (hM, vgl MüKoZPO/Dörndorfer Rz 5; Musielak/Flockenhaus Rz 3 mN; aA für den Ehegatten LG Köln DGVZ 01, 44). Darüber, dass er aufgrund der Durchsuchungsverweigerung zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist, soll der GV den Schuldner belehren (§ 61 II 3 GVGA). Gibt es mehrere Orte, an denen gepfändet werden kann (s.o. Rn 4), muss der Schuldner die Durchsuchung an allen diesen Orten verweigert haben oder muss ein Pfändungsversuch dort erfolglos gewesen sein. Der Gläubiger muss die Durchsuchungsverweigerung nachweisen; dies geschieht idR durch das Protokoll des GV (§ 762).
Rn 7
Der Schuldner kann der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft widersprechen (Abs 2). In diesem Fall wird das normale Verfahren nach § 802 f durchgeführt mit der Maßgabe, dass eine Zahlungsfrist nicht gesetzt werden muss. Hierdurch wird die praktische Bedeutung von § 807 weiter eingeschränkt.
Rn 8
Inhalt und weitere Verwendung der nach § 807 erteilten Vermögensauskunft sind mit einer Auskunft nach §§ 802c, 802 f identisch.
Rn 9
Zur erneuten Abnahme der Vermögensauskunft s § 802d. Sehr str ist, ob für den zeitlichen Abstand zur vorangegangenen, nach altem (dh bis zum 31.12.12 geltendem) Recht abgenommenen eidesstattlichen Versicherung die zweijährige Sperrfrist des § 802d I 1 oder die dreijährige Sperrfrist des § 903 S 1 aF gilt; § 39 Nr 4 EGZPO spricht für die Zweijahresfrist (so auch LG Karlsr DGVZ 13, 136; LG Konstanz JurBüro 14, 433; LG Gera Beschl v 20.5.14 – 5 T 615/13; Backhaus MDR 13, 631 ff – jew mwN zum Streitstand). Dieses Problem dürfte sich spätestens seit 2016 durch Zeitablauf erledigt haben.