(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
1. | hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder |
2. | ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, |
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802 f sofort abnehmen. 2§ 802 f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.
(2) 1Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802 f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
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