Gesetzestext

 

(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,

so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802 f sofort abnehmen. 2§ 802 f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) 1Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802 f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vermögensauskunft des Schuldners über sein Vermögen ist ein Hilfsmittel iRd Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und selbst eine Vollstreckungsmaßnahme. Sie soll dem Gläubiger ein effektives Mittel zur Durchsetzung seiner Rechte an die Hand geben, das verfassungsrechtlich aufgrund des Zwangsmonopols des Staates und des damit einhergehenden Verbots der Selbsthilfe gerechtfertigt ist (BVerfGE 61, 126; BVerfG NJW 18, 531 [BVerfG 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09] Rz 18). Sie war nach dem bis zum 31.12.12 geltenden Recht ultima ratio. Nach der Neukonzeption der Zwangsvollstreckung (vgl hierzu Vollkommer NJW 12, 3681 ff) steht die Vermögensauskunft nunmehr regelmäßig am Beginn der Vollstreckung, vgl § 802c. Der Gläubiger ist nicht mehr verpflichtet, zunächst einen aufwändigen, in der Praxis aber meist fruchtlosen Versuch der Pfändung in körperliche Sachen durch den GV zu unternehmen. Das Vollstreckungsverfahren ist nun vielmehr am Leitbild der praktisch bedeutsameren Forderungspfändung und Vollstreckung in unbewegliches Vermögen orientiert (BTDrs 16/10069, 20). Um diese durchführen zu können, ist der Gläubiger auf Informationen angewiesen, die er nach dem alten Recht nicht leicht erlangen konnte. Dem helfen die neuen Regelungen, insbesondere in §§ 755, 802c und 802l, ab. Nach § 802c kann der Gläubiger bereits zu Beginn der Vollstreckung die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen. Einzige Voraussetzung ist, dass der GV dem Schuldner erfolglos eine letzte Frist von zwei Wochen für die Begleichung der Forderung gesetzt hat (§ 802 f I 1). § 807 hat nur noch eine ergänzende Funktion und erleichtert die Erlangung des Vermögensverzeichnisses für den Fall, dass der Gläubiger zunächst eine Vollstreckung in körperliche Sachen versucht hat. Das Fristerfordernis des § 802 f I 1 entfällt, wenn der Gläubiger den GV mit einem Pfändungsversuch beim Schuldner beauftragt hat und dieser erfolglos war, weil der Schuldner entweder die Durchsuchung verweigert hat (Abs 1 S 1 Nr 1) oder die Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird (Abs 1 S 1 Nr 2). Dies entspricht § 807 I Nr 1 und 3 aF. Auf die Rspr zu dieser Vorschrift kann daher zurückgegriffen werden, wobei sich manches Problem nicht mehr in der bisherigen Schärfe stellt, weil die Vermögensauskunft nunmehr zusätzlich auf dem einfachen Weg nach §§ 802c, 802 f I 1 zu erlangen ist.

 

Rn 2

§ 807 ist in seiner neuen Fassung auf alle Vollstreckungsaufträge anwendbar, die ab dem 1.1.13 erteilt werden; auf früher erteilte Vollstreckungsaufträge bleibt § 807 in seiner alten Fassung anwendbar (§ 39 Nr 1 EGZPO).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 3

Wie nach altem Recht ist ein Antrag des Gläubigers erforderlich und müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein (s vor §§ 704 ff Rn 9).

 

Rn 4

Der GV ›kann‹ (Ermessen, keine Pflicht des GV zur Sofortabnahme; AG Augsburg JurBüro 14, 268) eine Vermögensauskunft unmittelbar im Anschluss an den erfolglosen Pfändungsversuch (Abs 1 S 1 Nr 2) vor Ort, also in den Räumen des Schuldners, abnehmen (BTDrs 16/10069, 34). Kommt eine Pfändung an mehreren Orten (mehrere Wohnsitze, Wohn- und Geschäftssitz) in Betracht, ist entscheidend, ob dem Gläubiger der andere Ort bekannt ist oder von ihm unschwer ermittelt werden kann und ob aus der Erfolglosigkeit eines Pfändungsversuchs an einem Ort auf die Unpfändbarkeit des Schuldners insgesamt geschlossen werden kann. Dabei wird aus der Unpfändbarkeit am Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt) idR auf die Unpfändbarkeit auch am Nebenwohnsitz geschlossen werden können (Frankf Rpfleger 77, 145; Musielak/Flockenhaus Rz 4 mN). Etwas anderes gilt, wenn der Schuldner über mehrere Geschäftslokale (Köln InVo 00, 172) oder über eine Wohnung und ein Geschäftslokal verfügt (Köln Rpfleger 75, 441); dann ist an allen diesen Orten ein Pfändungsversuch erforderlich, weil aus der Situation an dem einen Ort nicht auf die Verhältnisse an dem anderen geschlossen werden kann. Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls. So wird man zwar generell annehmen können, dass ein Schuldner, der sich unter seiner Meldeanschrift nicht aufhält, unpfändbar ist (vgl LG Oldenburg JurBüro 92, 570). Ist aber der tatsächliche Aufenthalt bekannt oder unschwer zu ermitteln und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dort Vermögen befindet, das in zumutbarer Weise gepfändet werden kann, wird eine Pf...

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